Hatt allein die Staatsanwaltschaft das landgerichtliche Urteil angefochten, ist im Revisionsverfahren über den zivilrechtlichen Anspruch nicht zu verhandeln1.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beeinflusst den zivilrechtlichen Teil des landgerichtlichen Urteils nicht; auch wenn auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird, bleibt eine mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt2.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Adhäsionsantrag käme überhaupt nur in Betracht, wenn der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten insoweit freisprechen würde (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO) oder das Adhäsionsverfahren etwa gemäß § 81 JGG unzulässig gewesen wäre3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 5 StR 456/15










