Beschwerde gegen eine Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren

Die auf § 472 a Abs. 2 S. 1 StPO beruhende Auslagenentscheidung kann von dem Beschuldigten mangels Anfechtbarkeit der nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO getroffenen Hauptentscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; eine solche sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1 HS. 2 StPO unzulässig.

Beschwerde gegen eine Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren

Nach § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz StPO ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist1. An der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde fehlt es auch dann, wenn die Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung – wie hier – nach dem systematischen Gesamtzusammenhang schlechthin ausgeschlossen ist2.

Die die angefochtene Auslagenentscheidung auslösende Hauptentscheidung ist vorliegend die Entscheidung der Kammer, gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers abzusehen und nicht die in einem gesonderten Beschluss erfolgte Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 153 StPO3.

Da die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 153 StPO eine den Rechtszug abschließende Entscheidung i. S. v. § 406a Abs. 1 S.1 StPO darstellt, war für den Neben- und Adhäsionskläger eine Anfechtung der Hauptentscheidung gemäß § 406 a Abs. 1 S. 2 StPO und damit auch eine Anfechtung der Auslagenentscheidung gemäß §§ 472a Abs. 2 S. 1, 464 Abs. 3 S.1 Halbsatz 2 StPO gesetzlich ausgeschlossen.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ob und inwieweit der Beschuldigte bzw. Angeklagte eine gerichtliche Adhäsionsentscheidung anfechten kann, trifft § 406 a Abs. 2 S. 1 StPO lediglich für den Fall, dass das Gericht dem Antrag des Adhäsionsklägers stattgibt. In diesem Fall wird dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet, die Adhäsionsentscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils anzufechten.

Hingegen fehlt eine ausdrückliche Regelung in der Strafprozessordnung, ob und inwieweit dem Beschuldigten bzw. Angeklagten gegen die Entscheidung des Gerichts, gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen, ein Rechtsmittel zusteht. Jedoch ergibt sich insoweit aus dem systematischen Zusammenhang der beiden vorgenannten Regelungen des § 406 a Abs. 1 S. 2 (gesetzlicher Ausschluss der Anfechtung für den Adhäsionskläger im Falle des Absehens von einer Adhäsionsentscheidung) und Abs. 2 S. 1 StPO (ausdrückliche Regelung der Anfechtungsmöglichkeit für den Beschuldigten bzw. Angeklagten bei einer stattgebenden Adhäsionsentscheidung), dass eine Beschwerde des Beschuldigten bzw. Angeklagten gegen das Absehen des Gerichts von einer Adhäsionsentscheidung gesetzlich ausgeschlossen ist. Daher ist die Hauptentscheidung im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO für die Beschwerdeführerin unanfechtbar. Da die Kostenentscheidung grundsätzlich nicht in weiterem Umfang anfechtbar sein soll als die Hauptentscheidung, ist somit auch die angefochtene, das Adhäsionsverfahren betreffende Auslagenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz StPO einer Anfechtung durch die Beschwerdeführerin entzogen4.

Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18. September 2014 – 2 Ws 211/14

  1. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.1998, 3 Ws 464/982; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2004, 2 Ws 143/049; OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2007, 1 Ws 345/078; OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008, 2 Ws 406/0811; OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2008, 2 Ws 25/08, Rn 4; Thüringer OLG, Beschluss vom 22.01.2010, 1 Ws 525/099[]
  2. vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20.06.2014, 128/1210; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 464 Rn 17, jeweils mit weiteren Nachweisen; Gieg in Karlsruher Kommentar, 7. Aufl., § 464 StPO, Rn 8[]
  3. vgl. VerfGH Berlin, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.1988 – 1 Ws 820/883[]
  4. vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn 2 unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung des Entwurfs des StVÄG[]