Die generell an Strafurteile zu stellenden Anforderungen an die Begründungspflicht gelten auch für eine im Strafurteil getroffene Adhäsionsentscheidung.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Landgericht zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich ausgeführt, dass es „die Schwere der Verletzung des Nebenklägers und die nicht unerheblichen, wahrscheinlich bleibenden Folgen einerseits und die Schwere des Verschuldens des Angeklagten andererseits gegeneinander abgewogen“ habe. Derartige allgemeine Erwägungen genügen nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt.
Insbesondere wird mit dieser Begründung der Adhäsionsentscheidung schon nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat1.
Da die Zurückweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt2, sieht der Bundesgerichtshof von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2014 – 3 StR 325/14











