Die Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasst nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.
In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall war eine ausdrückliche oder konkludente Beiordnung der Verteidigerin gemäß § 404 Abs. 5 StPO für das Adhäsionsverfahren nicht erfolgt. Zwar hat die Verteidigerin einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem wurde aber nicht entsprochen. Soweit die Verteidigerin vorträgt, der Vorsitzende des Tatgerichts habe erklärt, eine gesonderte Beiordnung sei nicht erforderlich, da nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Pflichtverteidigerbestellung auch für das Adhäsionsverfahren gelte, handelt es sich um keine konkludente Beiordnung, sondern lediglich um die Äußerung einer Rechtsauffassung. Die von der Verteidigerin wiedergegebene Äußerung des Vorsitzenden deutet vielmehr darauf hin, dass dieser keinen Raum für eine eigene Entscheidung sah, sondern von einer gesetzlichen Folge aufgrund der Pflichtverteidigerbestellung ausging. Für diese Auslegung spricht auch, dass die ansonsten gemäß § 405 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO erforderliche Prüfung der Bedürftigkeit des Angeklagten und der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung unterblieb.
Damit kommt es vorliegend für einen Zahlungsanspruch gegen die Landeskasse auf die Frage an, ob die Pflichtverteidigerbestellung regelmäßig auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen1. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht diese Frage2. Der überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung fordert für einen Anspruch gegenüber der Landeskasse eine gesonderte Beiordnung für das Adhäsionsverfahren3.
Das OLG Hamburg schließt sich der letztgenannten Auffassung und deren Argumentation an. Von ausschlaggebender Bedeutung ist der eindeutige Wortlaut des § 405 Abs. 5 StPO. In Satz 1 dieses Absatzes wird ausdrücklich eine gesonderte Beiordnung gefordert, die sich an den Voraussetzungen der Vorschriften für bürgerliche Rechtstreitigkeiten zu orientieren hat. Soweit von der Gegenauffassung vorgebracht wird, diese Einschränkung beziehe sich nur auf Angeschuldigte, bei denen die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung nicht vorlägen4, ergibt sich diese Einschränkung nicht aus dem Gesetz und widerspricht zudem dem Regelungszweck des § 404 Abs. 5 S. 2 StPO, der auch für Angeschuldigte, die bereits einen Verteidiger haben, ausdrücklich das Bedürfnis für eine gesonderte Beiordnung voraussetzt.
Nach allem hat die Verteidigerin für einen Gebührenanspruchs gem. Ziff. 4143 VV mangels entsprechender Beiordnung keinen Anspruch gegen die Landeskasse.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 3 Ws 73/10
- BGH, NJW 2001, 2486, 2487[↩]
- OLG Schleswig, NStZ 1998, 101 f.; OLG Hamm, StraFo 2001, 361 f.; OLG Köln, StraFo 2005, 394 f.; Hans. OLG Hamburg, NStZ-RR 2006, 347, 349; OLG Dresden, Beschluss vom 13.06.07, 1 Ws 155/06[↩]
- OLG Saarbrücken, StV 2000, 433 f.; OLG München, StV 2004, 38; OLG Zweibrücken, JurBüro 2006, 643 f.; OLG Celle, NStZ-RR 2008, 190 ff.; Thüringer OLG, Rpfleger, 2008, 529 ff; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 29.04.08, 2 Ws 59/08 und vom 30.09.08, 1 Ws 142/08; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.08, 1 Ws 576/08; OLG Stuttgart, Justiz 2009, 201 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.10, 1 Ws 178/10[↩]
- OLG Hamm a.a.O.[↩]










