Mit der sog. Pauschgebühr sollen Härten ausgeglichen werden, denen ein Pflichtverteidiger ausgesetzt ist, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwere der Sache nicht zumutbar sind. Hierbei müssen Einkünfte aus einer kommerziellen Zweitverwertung der Verteidigertätigkeit berücksichtigt
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