Pflichtverteidigung wegen Belehrungsfehler vor dem Truppendienstgericht

Be­lehrt der Vor­sit­zen­de der Trup­pen­dienst­kam­mer einen an­walt­lich nicht ver­tre­te­nen Sol­da­ten in der Haupt­ver­hand­lung nicht über aus einem Be­leh­rungs­feh­ler im Er­mitt­lungs­ver­fah­ren re­sul­tie­ren­de Ver­wer­tungs­ver­bo­te be­züg­lich frü­he­rer ge­stän­di­ger Ein­las­sun­gen, muss er ihm wegen der damit ver­bun­de­nen, schwie­ri­gen recht­li­chen Fra­gen einen Pflicht­ver­tei­di­ger be­stel­len, wenn

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Pflichtverteidiger im Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten

Wird einem Sol­da­ten erst­in­stanz­lich kein Pflicht­ver­tei­di­ger be­stellt, ob­wohl die Ent­fer­nung aus dem Dienst wahr­schein­lich ist, be­grün­det dies einen schwe­ren, zur Zu­rück­ver­wei­sung an das Trup­pen­dienst­ge­richt füh­ren­den Ver­fah­rens­feh­ler, wenn dies für den Aus­gang des Ver­fah­rens er­heb­lich ge­we­sen sein kann.

Wahr­schein­lich wird die

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Pflichtverteidigervergütung bei Freispruch

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich jetzt mit der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts zu beschäftigen, der in einem gegen mehrere Angeklagte gerichteten Strafverfahren einem der Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war. Die Angeklagten wurden rechtskräftig freigesprochen; die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen

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