Die Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO ist auf das Strafbefehlsverfahren einschließlich der Einspruchseinlegung beschränkt ist und gilt nicht mehr für die Hauptverhandlung.
§ 408b StPO bietet für eine Verteidigerbestellung über die Einlegung eines Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl hinaus keine
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