Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten

Hat der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 14 RVG die Festsetzung der Gebühren eines Wahlverteidigers gegen die Staatskasse beantragt und ist diesem Antrag entsprochen worden, ist ein danach gestellter Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG unzulässig.

Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten

Der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten kann, wenn ihm die Pflichtverteidigergebühren als eine unzureichende Vergütung erscheinen, unter den folgenden Möglichkeiten wählen, eine höhere Vergütung gegenüber der Staatskasse geltend zu machen:

  1. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 RVG kann er die Gebühren eines Wahlverteidigers im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Wie ein Wahlverteidiger kann er gemäß § 14 RVG aus dem gesetzlich bestimmten Gebührenrahmen nach billigem Ermessen unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der in dieser Vorschrift aufgeführten Bemessungskriterien, die insgesamt angemessene Gebühr, gegebenenfalls auch die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers, bestimmen und gegen die Staatskasse festsetzen lassen.
  2. Erscheinen die Rahmengebühren als unzumutbar, kann der Pflichtverteidiger ebenso wie ein Wahlverteidiger anstelle ihrer Festsetzung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 RVG einen Pauschgebührenantrag gemäß § 42 Abs. 1 RVG stellen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 und 2 RVG vorliegen.
  3. Der Pflichtverteidiger kann aber auch einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG stellen, der im Gegensatz zu § 42 RVG keine Obergrenze enthält. Er kann diesen Antrag auch nach der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren stellen, doch ist diese nicht Voraussetzung für den Antrag.

Mit dieser dreifachen Wahlmöglichkeit ist der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten – lässt man die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung außer Betracht – besser gestellt als ein Wahlverteidiger. Hat er indessen seine Wahl getroffen und auf einem der aufgezeigten Wege eine gerichtliche Entscheidung erlangt, sind die anderen Möglichkeiten ausgeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass einem Verteidiger, dem eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG bewilligt worden ist, nicht auch noch eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG zugesprochen werden kann. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Ferner ist ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG unzulässig, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Wahlverteidigergebühren abschließend entschieden ist1. Schließlich besteht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe keine Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG, wenn dem Antrag die Bestimmung und antragsgemäße Festsetzung der Wahlverteidigergebühren gemäß §§ 52, 14 RVG vorangegangen ist. Denn wenn der Verteidiger gemäß § 14 RVG nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, zu denen auch die für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG maßgeblichen Kriterien, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts, an erster Stelle gehören, die für angemessen erachteten Gebühren verbindlich bestimmt hat, ist kein Raum mehr für die Annahme, diese Gebühren seien für ihn unzumutbar.

Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger die Mittelgebühren, die einem Wahlverteidiger zustehen würden, bestimmt; von der hier nicht fern liegenden Möglichkeit, höhere Gebühren zu bestimmen, hat er keinen Gebrauch gemacht und er hat sich dies auch nicht vorbehalten. An diese Ausübung seines Gestaltungsrechts ist er gebunden; er kann im Nachhinein keine höhere Gebühr bestimmen2 und es ist ihm nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch verwehrt, in Widerspruch zu seiner Bestimmung und unter Umgehung ihrer Bindungswirkung nachträglich einen Antrag gemäß § 51 RVG zu stellen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 2 AR 51/12

  1. Thüringer OLG Rpfleger 2008, 98 und 2011, 177f.; OLG Celle StraFo 2008, 398; OLG Bamberg DAR 2011, 237[]
  2. Hartung/Schons/Enders RVG § 14 Rn 10; Gerold/Schmidt RVG 20. Aufl. § 14 Rn 4; KG JurBüro 2004, 484; OLG Bamberg aaO[]