Ist ein Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt, so ist ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers in aller Regel darin zu sehen, dass der Verteidiger nicht zuzusichern vermag, an der ganz überwiegenden Mehrzahl der vorgesehenen Hauptverhandlungstermine teilzunehmen.
Die Bestellung eines Verteidigers ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Verteidiger eines Mitbeschuldigten Mitglied derselben Sozietät ist, es sei denn, es gibt konkreten Anlass zu der Sorge, der neue Verteidiger würde die Verteidigung nicht mit vollem Einsatz führen. Die bloße abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts genügt nicht.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 2 Ws 97/11; 2 Ws 98/11









