Notwendige Verteidigung bei drohender Gesamtfreiheitsstrafe

Notwendige Verteidigung im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO liegt nicht allein deshalb vor, weil die zu verhängende geringe Strafe voraussichtlich in einem anderen Verfahren in eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr einzubeziehen sein wird.

Notwendige Verteidigung bei drohender Gesamtfreiheitsstrafe

In dem hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Verfahren selbst liegen keine Umstände vor, die eine Verteidigung als notwendig erscheinen lassen. Die Schwere der angeklagten Tat begründet eine solche Notwendigkeit für sich genommen nicht. Maßgeblich für die Beurteilung ist vor allem die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung. Meist wird angenommen, dass die Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Grenze bildet, ab der regelmäßig Anlass zur Beiordnung besteht1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nur drei Monaten, die aus Rechtsgründen nicht verschlechtert werden kann. Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen, liegen nicht vor. Es geht um einen einfachen Ladendiebstahl, den der Angeklagte in vollem Umfang gestanden hat. Die Rechtsfolgenentscheidung zeigt ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten. Dies gilt gleichermaßen für die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die der Verteidiger besonders angesprochen hat.

Auch der Umstand, dass aus der Strafe im vorliegenden Verfahren und aus der Strafe, die in dem inzwischen bei dem Landgericht Konstanz anhängigen Verfahren zu erwarten ist, voraussichtlich eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr zu bilden sein wird, rechtfertigt es nicht, wegen der Schwere der Tat einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO anzunehmen.

Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Verteidigung und die Bestellung eines Verteidigers stellen sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verhandlungsführung dar. Der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand (Verteidiger) erhält2. Für die Bewertung, ob ein solcher schwerwiegender Fall vorliegt, kommt es deshalb zunächst auf das Gewicht der Rechtsfolgen an, die in dem betreffenden Verfahren, in dem sich der Beschuldigte verteidigen muss, zu erwarten sind, gegebenenfalls auf die zu erwartende Gesamtstrafe unter Einbeziehung vorangegangener Verurteilungen3. Darüber hinaus ist allerdings auch die Gesamtwirkung der Strafe zu berücksichtigen. Hierzu gehören sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu befürchten hat, wie etwa ein drohender Bewährungswiderruf4. Nach verbreiteter Auffassung gehören hierzu auch weitere gegen den Angeklagten anhängige Strafverfahren, in denen es zu einer Gesamtstrafenbildung kommen kann5.

Das Oberlandesgericht Stuttgart teilt die Auffassung, dass bei der Gesamtbewertung im Einzelfall auch andere anhängige Verfahren zu berücksichtigen sind, soweit bekannt. Diese „Berücksichtigung“ bedeutet aber keinen starren Schematismus. Ein geringfügiges Delikt wird nicht allein deshalb zur schweren Tat im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO, weil die Strafe später voraussichtlich in einem anderen Verfahren in eine Gesamtstrafenbildung von mehr als einem Jahr einzubeziehen sein wird. So hat z. B. das Landgericht Frankfurt die Notwendigkeit der Verteidigung in einem Fall verneint, in dem es nur um eine Geldstrafe von 25 Tagessätze wegen Schwarzfahrens ging, obwohl die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht kam6. Es bedarf deshalb der Prüfung im Einzelfall, ob andere Verfahren und die Erwartung späterer Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist. Dabei ist zu beachten, dass bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen eine progressive Vollzugswirkung und damit eine Verschärfung des Strafübels eintreten kann7. Dieser möglichen Progression wird aber von Gesetzes wegen bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB sieht lediglich eine Erhöhung der sog. Einsatzstrafe vor, § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB schreibt ausdrücklich vor, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Das bedeutet, dass bei einer späteren Gesamtstrafenbildung die Dauer der Strafverbüßung für die abzuurteilende Tat nicht verlängert, sondern von Gesetzes wegen verkürzt wird. Insofern liegt der Fall gerade anders als im Fall eines anderweitig drohenden Bewährungswiderrufs, der zu einer Erhöhung des Strafübels führen kann. Eine erhebliche Verschärfung des Strafübels kommt aber in Betracht, wenn durch die spätere Gesamtstrafenbildung in einem anderen Verfahren eine sonst mögliche Bewährung gefährdet wird.

In diesem Fall bewertet das Oberlandesgericht Stuttgart die Tat auch unter Berücksichtigung einer möglichen späteren Gesamtstrafenbildung nicht als so schwer, dass eine Verteidigung im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO geboten ist. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Schuldspruch wegen Diebstahls und die verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung. Sowohl eine Erhöhung dieser Strafe als auch die Bildung einer höheren Gesamtstrafe sind im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Dass es später in einem anderen Verfahren voraussichtlich zu einer Einbeziehung dieser Strafe und zur Bildung einer Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr kommen wird, sofern das angefochtene Urteil Bestand hat, erhöht das Gewicht der Rechtsfolgen in diesem Fall nicht. Gegenstand des anderweitig anhängigen Berufungsverfahrens ist die amtsgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten wegen räuberischer Erpressung. Die dort erstinstanzlich einbezogene Geldstrafe ist inzwischen durch Zahlung erledigt. In dieser Konstellation hat für die vorliegende Sache die Progressionswirkung durch die spätere Gesamtstrafenbildung kein höheres Gewicht als die damit verbundene Verkürzung der Strafverbüßungsdauer, die gem. §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 39 2. Halbsatz StGB mindestens einen Monat, also ein Drittel der Strafe betragen wird. Auch für die Frage, ob die später zu bildende Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist die Strafe in der vorliegenden Sache allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Eine Verschärfung der Rechtsfolge, die in ihrem Gesamtgewicht auch nur annähernd einer Freiheitsstrafe von einem Jahr entspricht und damit die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten könnte, ist ausgeschlossen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 2. März 2012 – 2 Ws 37/12

  1. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 140 Rn. 23 m.w.N.[↩]
  2. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977 – 2 BvR 462/77, juris Rn. 31; Meyer-Goßner a.a.O. § 140 Rn. 1 m.w.N.[↩]
  3. für viele Meyer-Goßner, a.a.O. § 140 Rn. 23 m.w.N.[↩]
  4. Meyer-Goßner, a. a. O. § 140 Rn. 25 m.w.N.[↩]
  5. OLG Hamm, StV 2004, 586; Wessing in Graf, StPO, § 140 Rn. 15; Laufhütte in KK, StPO, 6. Auflage, § 140 Rn. 21; Lüdersen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 140 Rn. 57 – jeweils m.w.N.[↩]
  6. LG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 183[↩]
  7. dazu Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, Rn. 4 vor § 52 m.w.N.; kritisch z. B. v. Heintschel-Heinegg in MünchKomm-StGB § 53 Rn. 6 m.w.N.[↩]