Der Vergütungsanspruch des zum notwendigen Verteidiger bestellten Rechtsanwalts bestimmt sich auch in Strafsachen nach den Maßgaben der §§ 45, 48 RVG. Die Rückwirkungsfiktion des § 48 Abs. 5 RVG stellt eine gesetzliche Ausnahmeregelung zum Grundsatz der strukturellen Korrespondenz von Inhalt und Zeitpunkt des Bestellungsakts nach § 48 Abs. 1 RVG und dem durch ihn verkörperten vergütungsrechtlichen Anspruch dar.
Vom Regelungsbereich des § 48 Abs. 5 RVG nicht erfasst wird der Vergütungsanspruch eines während laufender Hauptverhandlung zum zweiten Pflichtverteidiger bestellten früheren Wahlverteidigers, sofern damit allein in der Person eines bereits bestellten, in der Hauptverhandlung ebenfalls durchgehend anwesenden Pflichtverteidigers liegende vorübergehende körperliche Einschränkungen, namentlich mangelnde Schreib- und Nachschlagefähigkeiten, kompensiert werden sollen.
Dem bestellten Rechtsanwalt steht nach § 45 RVG dem Grunde nach ein öffentlich-rechtlicher Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Für den in Strafsachen gerichtlich bestellten Rechtsanwalt folgt dieser aus den Maßgaben des § 45 Abs. 3 RVG1. Hat das Gericht eines Landes den Bestellungsakt erlassen, ist Anspruchsgegner die Landeskasse; im Übrigen ist der bestellte Rechtsanwalt aus der Bundeskasse zu vergüten.
Für die Höhe und den Umfang des Vergütungsanspruchs ist in sämtlichen Verfahrensordnungen nach § 48 Abs. 1 RVG in erster Linie der Bestellungsakt selbst maßgeblich2. Sein Umfang bestimmt – abgesehen von den gesetzlichen Modifikationen der folgenden Absätze 2 bis 5 – die nähere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Staatskasse und bestelltem Rechtsanwalt3. Die Regelung eröffnet mithin nicht nur sachliche (vgl. etwa § 121 Abs. 4 ZPO) und funktionale4 Beschränkungen, sondern limitiert den Vergütungsanspruch grundsätzlich auch in zeitlicher Hinsicht. Er entsteht demnach regelmäßig nur für solche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach erfolgter Bestellung sowie vor dem Ende der Wirkungsdauer des Bestellungsakts erbracht hat. Eine rückwirkende Bestellung nach Verfahrensabschluss ist grundsätzlich ebenso ausgeschlossen wie eine Rückwirkung einer Bestellung für in der Vergangenheit liegende anwaltliche Tätigkeiten5.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend der zum zweiten Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt über den ihm zuerkannten Festsetzungsbetrag hinaus keinen weiteren Vergütungsanspruch für die Zeit vor seiner Bestellung zum zweiten Pflichtverteidiger geltend machen.
Dies folgt allerdings noch nicht aus der obergerichtlich anerkannten Beschränkung des Vergütungsanspruchs eines Terminsvertreters für einen vorübergehend verhinderten bestellten Verteidiger. Dieser kann grundsätzlich wegen der von ihm allein eingenommenen Vertreterrolle nur die Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer verlangen; sein Anspruch geht nicht über das hinaus, was in der Person des bestellten Verteidigers im Falle dessen Erscheinens angefallen wäre6. Hier ist der Beschwerdeführer jedoch nicht als Vertreter tätig gewesen, sondern neben dem bereits bestellten – durchgehend anwesenden – Pflichtverteidiger aufgetreten7.
Ein weitergehender Vergütungsanspruch folgt hier auch nicht etwa aus den Maßgaben des § 48 Abs. 5 RVG. Vom Regelungsbereich des § 48 Abs. 5 RVG nicht erfasst wird nämlich der Ver-gütungsanspruch eines während laufender Hauptverhandlung zum zweiten Pflichtverteidiger bestellten früheren Wahlverteidigers, sofern damit allein in der Person eines bereits bestellten, in der Hauptverhandlung ebenfalls durchgehend anwesenden Pflichtverteidigers liegende vorübergehende körperliche Einschränkungen, namentlich mangelnde Schreib- und Nachschlagefähigkeiten, kompensiert werden sollen.
Zwar lässt sich diese einschränkende Auslegung dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht eindeutig entnehmen. Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält ein in Strafsachen (Nr. 4100 ff. VV RVG) im ersten Rechtszug bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt die Vergütung auch für seine vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung vorgenommenen Tätigkeiten. Er kann daher grundsätzlich trotz einer erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Bestellung auch solche Verteidigungshandlungen kostenrechtlich in den Ansatz bringen, die er für den Mandanten etwa bereits im Zuge des Ermittlungs- und Zwischenverfahrens tatsächlich erbracht hat.
Die Norm ist aber im Lichte des systematischen Regelungskonzepts des § 48 RVG zu lesen. Vor diesem Hintergrund stellt sie als vergütungsrechtlicher Solitär eine gesetzliche Ausnahmeregelung zum Grundsatz der strukturellen Korrespondenz von Inhalt und Zeitpunkt des Bestellungsakts nach § 48 Abs. 1 RVG und dem durch ihn verkörperten vergütungsrechtlichen Anspruch dar. In Ergänzung des Regelungsgehalts von § 48 Abs. 1 RVG fingiert sie kraft Gesetzes eine Vergütungsfähigkeit früherer Tätigkeiten. Hierdurch erstrebte der Reformgesetzgeber gerade die über eine gesetzliche Klarstellung hinausgehende und mit der Vorgängervorschrift des § 97 BRAGO i.d.F. des Kostenänderungsgesetzes vom 21.08.19758 inhaltlich korrespondierende verbesserte Stellung des im Strafverfahren bestellten Rechtsanwalts.
Maßgebend hierfür war ersichtlich, dass der Pflichtverteidiger mit Blick auf diese vergütungsrechtlich gesicherte Expektanz seine Verteidigungsaktivitäten zur Gunsten einer umfassenden Rechtswahrung des Beschuldigten frühzeitig und effektiv entfaltet und nicht etwa vom Bestellungszeitpunkt abhängig macht9. Dieses Bestreben wurde durch einzelne redaktionelle Änderungen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz aus dem Jahre 199410 sowie ihre Übernahme in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.200411 auch späterhin nicht in Frage gestellt.
Sinn der Regelungen ist es mithin, Streit und Unklarheiten zu vermeiden, die durch eine – rechtspraktisch nicht etwa vereinzelt auftretende – späte Bestellungsentscheidung entstehen12 und die Effektivität der Pflichtverteidigung beeinträchtigen können. Die Rückwirkungsfiktion und mit ihr eine umfassend abgesicherte – zumindest vorläufige – Kostenübernahme durch den Staat erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als vergütungsrechtlicher Selbstzweck, sondern stellt sich als Ausprägung rechtsstaatlich garantierter Pflichtverteidigung dar13; die effektive Verteidigung eines Beschuldigten ist gerade unabhängig von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen sicherzustellen. Dem entspricht eine verspäteter Verbescheidung eines Bestellungsgesuchs und damit mangelnden finanziellen Möglichkeiten geschuldete zurückhaltende Verteidigung im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren nicht. Hier erstrebt die Regelung vielmehr einen kostenrechtlichen Gleichlauf mit der Wahlverteidigung.
Auch verfassungsrechtliche Erwägungen gebieten kein anderes Normverständnis. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger als besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken nicht dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil dient, sondern im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen hat, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet wird. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme eines bestellten Verteidigers für die Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen. Die eingerichtete staatliche Vergütungspflicht wird allerdings nicht uneingeschränkt sondern im Wege eines Ausgleichs mit dem besonderen Interesse der Gemeinschaft an einem mit dem Recht der Pflichtverteidigung verbundenen beschränkten Kostenrisiko vorgenommen14. Dabei ist mit Blick auf das Grundrecht auf freie Berufsausübung ein unzumutbares Opfer des Rechtsanwalts durch vergütungsrechtliche Regelungen zu verhindern15. Solches ist indes regelmäßig nicht zu besorgen bei einem Wahlverteidiger, der auf eigenen Wunsch hin zum Zwecke allein unterstützender Hilfsarbeiten während der Rekonvaleszenz eines körperlich vorübergehend beschwerten und in der Hauptverhandlung ebenfalls anwesenden Pflichtverteidigers beigeordnet wird.
Dieses Ergebnis findet endlich Bestätigung durch eine Betrachtung im Lichte sozialstaatlicher Fürsorgepflichten und dem verfassungsrechtlich abgesicherten Resozialisierungsgebot. Der Angeklagte schuldet im Falle seiner Verurteilung der Staatskasse neben den Gerichtsgebühren auch die an den bestellten Verteidiger zu zahlende Vergütung (§ 465 Abs. 1, § 464a Abs.1 Satz 1 StPO i.V.m. 8 Satz 1 GKG und Nr. 9007 KV GKG))16. Damit hat dieser grundsätzlich auch die Kosten für einen zweiten Pflichtverteidiger zu tragen17; eine Niederschlagung hierdurch entstandener Kosten liegt regelmäßig fern. Diese erhebliche Kostenfolge hat das Gericht in seine Entscheidung über den Wunsch des Angeklagten und seines Wahlverteidigers, die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers vorzunehmen, um allein vorübergehende körperliche Beschränkungen des bereits bestellten Rechtsanwalts zu kompensieren, einzustellen. Der damit bereits im Erkenntnisverfahren auf von Verfassungs wegen notwendigen Konkordanz zwischen den konkreten Verteidigungsinteressen des Angeklagten einerseits und den Belastungen des bestellten Verteidigers durch die öffentlich-rechtliche Indienstnahme andererseits lässt aber ein Normverständnis keinen Raum, das die Rückwirkung nach § 48 Abs. 5 RVG systemwidrig als Automatismus begreift. Solches begründete vielmehr die Gefahr unerträglicher Kostenbelastungen des Angeklagten. Dies gilt erst recht, wenn der nunmehr bestellte Wahlverteidiger zuvor von Dritten, etwa der Familie des Angeklagten bezahlt worden ist, und nach seiner Bestellung die Kostenfolge nunmehr den Angeklagten selbst trifft.
Dies zugrunde gelegt wird die hier in Rede stehende Bestellung eines zweiten Verteidigers allein zur Kompensation vorübergehender körperlicher Einschränkungen des in der Hauptverhandlung durchgehend anwesenden Pflichtverteidigers nicht vom Regelungsbereich des § 48 Abs. 5 RVG erfasst.
Die Verteidigung des Angeklagten war durch den ununterbrochen anwesenden Pflichtverteidiger gewährleistet. Diesem steht unzweifelhaft ein Vergütungsanspruch nach § 48 Abs. 1 und 5 RVG zu. Die vom Strafkammervorsitzenden verfügte Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers diente allein der Kompensation vorübergehender mangelnder Schreib- und Nachschlagefähigkeiten des Pflichtverteidigers, der auch im Wege einer – hier nicht etwa fernliegenden – Zurverfügungstellung einer Schreibkraft hätte entsprochen werden können. Ebenso wenig wie es einer intensiven Einarbeitung in die Verfahrensakte durch den Beschwerdeführer zur Ausübung dieser von ihm verlangten, erkennbar begrenzten, Hilfstätigkeiten bedurfte, bestand für ihn eine die sachgemäße Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten berührende Rechtsunsicherheit über seinen Vergütungsanspruch. Dieser konnte sich ersichtlich nur auf den Zeitpunkt seiner Hilfstätigkeiten und damit auf die von § 48 Abs. 1 RVG vergütungsrechtlich ohnehin erfasste Dauer beschränken. Mit der vollständigen Genesung des bestellten Verteidigers P. ist der Anlass für die spätere zweite Bestellung weggefallen18; zu Recht macht der Beschwerdeführer daher für die Folgezeit auch keine weiteren Vergütungsansprüche geltend. Dieses Rechtsverständnis korrespondiert schließlich auch mit den wohlverstanden rechtlichen Interessen des Angeklagten an einer schonenden Belastung mit staatlich verauslagter Pflichtverteidigervergütung für den Fall seiner Verurteilung; der überwiegende Anteil der Tätigkeit des Beschwerdeführers auch im Hauptverfahren wird nunmehr weiterhin durch seine Familie bestritten.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012, 3 Ws 93/12 – 1 OBL 62/12, 3 Ws 93/12, 1 OBL 62/12
- vgl. Hartung, RVG [2004], § 45 Rn. 109 m.w.N.[↩]
- vgl. nur BeckOK-RVG/Sommerfeld/Sommerfeld, 18. Ed., § 48 Rn. 4; Ebert in Mayer/Kroiß, 5. Aufl., RVG § 48 Rn. 2; OLG Brandenburg, MDR 2009 175; OLG Celle, MDR 2011, 324[↩]
- vgl. Hartung, a.a.O., § 45 Rn. 9[↩]
- vgl. Ebert, a.a.O, Rn. 33, etwa Bestellung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts[↩]
- vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 348; OLG Köln, NStZ-RR 2003, 287, 288; Ebert, a.a.O., Rn. 117[↩]
- vgl. etwa KG, BeckRS 2008, 10345; NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle, NJOZ 2006, 3706; a.A. OLG Karlsruhe, NJW 2008, 2935[↩]
- vgl. zur anders gelagerten Verfahrenskonstellation der Beiordnung zum Zwecke vorübergehender Vertretung OLG Hamm, StV 2011, 660[↩]
- BGBl I S. 2189, 2225[↩]
- vgl. BT-Drucks. 7/3243, S. 10[↩]
- BGBl. I S. 1325, 1361; vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 107[↩]
- BGBl. I S. 718; vgl. 15/1971, S.200f.[↩]
- vgl. BeckOK-RVG/Sommerfeld/Sommerfeld, 18. Ed., § 48 Rn. 95; Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, Rn. 282[↩]
- vgl. hierzu BVerwGE 39, 238, 241ff.; BVerfG [Kammer], NJW 2005, 1264; BGH, MDR 1979, 1004; zur konventionsrechtlichen Bewertung vgl. nur Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht [2002], S. 474ff.; Gaede, Fairness als Teilhabe [2007], S. 564ff.[↩]
- vgl. BVerfG [Kammer], NStZ-RR 2007, 359, 360[↩]
- vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG [Kammer], NStZ-RR 2007, 359, 360[↩]
- vgl. ferner vgl. BVerfGE 66, 313; hierzu Neumann, NJW 1991, 264, 267[↩]
- vgl. BGHR StPO § 464a Abs 1 S 1 Auslagen 1[↩]
- vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rn. 1[↩]










