Keine Pauschvergütung für den podcastenden Pflichtverteidiger

Mit der sog. Pauschgebühr sollen Härten ausgeglichen werden, denen ein Pflichtverteidiger ausgesetzt ist, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwere der Sache nicht zumutbar sind. Hierbei müssen Einkünfte aus einer kommerziellen Zweitverwertung der Verteidigertätigkeit berücksichtigt werden. 

Keine Pauschvergütung für den podcastenden Pflichtverteidiger

In dem hier vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall des „Starnberger Dreifachmordes“ hatte der antragstellende Rechtsanwalt den Verurteilten zunächst als Wahlverteidiger vertreten, war aber am 2. Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Hauptverhandlung dauerte insgesamt 80 Tage an. Den Antrag des Verteidigers des zwischenzeitlich rechtskräftig wegen gemeinschaftlichen Mordes in drei Fällen verurteilten Samuel V. auf Bewilligung einer sog. Pauschvergütung in Höhe von rund 72.000 € hat das Oberlandesgericht München abgelehnt; die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr waren nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gegeben:

Das Oberlandesgericht hielt zwar fest, dass das konkrete Verfahren jedenfalls besonders umfangreich gewesen sei. Allerdings seien die gesetzlichen Gebühren für den Verteidiger nicht unzumutbar. Dies liege schon daran, dass der Verteidiger von seinem Mandanten ein Pauschalhonorar in fünfstelliger Höhe für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren erhalten habe. Bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten des Verteidigers und des erhaltenen Honorars liege keine Unzumutbarkeit vor.

Ergänzend merkte das Oberlandesgericht an, dass eine Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren auch deshalb nicht vorliege, weil der Antragsteller seine Verteidigertätigkeit in dem konkreten Verfahren zur Erzielung weiterer Einkünfte durch die Mitwirkung an einem True-Crime-Podcast über das hiesige Verfahren genutzt hat. Zudem wirkt der Antragsteller an Live-Veranstaltungen mit, in denen dieses Verfahren ebenfalls zum Gegenstand gemacht wird. Einkünfte aus einer solchen kommerziellen Zweitverwertung der Verteidigertätigkeit müssten bei der Entscheidung über Pauschvergütungsanträge berücksichtigt werden. Denn die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren setze voraus, dass der Pflichtverteidiger ein Sonderopfer erleidet. Ein Sonderopfer könne aber nicht bejaht werden, wenn der Pflichtverteidiger infolge seiner Beiordnung zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren finanzielle Vorteile genießt, die er ohne die Beiordnung nicht hätte erzielen können. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sieht das Gesetz nicht vor.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 29. April 2025 – 1 AR 392/24