Bindungswirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils

Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet es das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht.

Bindungswirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils

Aufgrund des im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils ist im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Täter dessen Haftung dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt ist, dieses Urteil jedoch keine Bindung hinsichtlich der Haftpflichtversicherung entfaltet.

Die in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung über den Antrag des Verletzten auf Ersatz des aus einer Straftat des Beschuldigten erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs (§§ 403 f. StPO) steht gemäß § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich die Entscheidung des Strafgerichts auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken1. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, gilt § 318 ZPO entsprechend. Das bedeutet, dass das im nachfolgenden Betragsverfahren zur Entscheidung berufene Zivilgericht (§ 406 Abs. 3 Satz 4 StPO) an die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung gebunden ist2.

Der Umfang der Bindungswirkung eines Grundurteils richtet sich danach, worüber das Gericht wirklich entschieden hat. Dies ist durch Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu ermitteln3.

Ob die Bindungswirkung im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht annimmt, die Verneinung eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) erfasst, kann offen bleiben4. Ebenso ist nicht zu entscheiden, ob die vom Strafgericht hier bejahte fahrlässige Begehungsweise mit bindender Wirkung für das Betragsverfahren gegenüber dem Täter festgestellt worden ist. Die Bindung, die ein Grundurteil nach § 318 ZPO entfaltet, ist jedenfalls – ebenso wie die Wirkung der materiellen Rechtskraft (§§ 322, 325 Abs. 1 ZPO) – grundsätzlich auf die an dem Verfahren beteiligten Parteien beschränkt5. Da die Haftpflichtversicherung an dem Adhäsionsverfahren nicht beteiligt war, vermag die dort ergangene Entscheidung ihr gegenüber mithin keine Bindungswirkung zu entfalten.

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Das im Adhäsionsverfahren gegen den Täter ergangene Grundurteil ist für den Rechtsstreit des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung auch nicht deshalb bindend, weil diese als Haftpflichtversicherer des Täter in Anspruch genommen wird. Das Berufungsgericht erwägt für die vorliegende Fallgestaltung eine entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Bindungswirkung eines vorangegangenen Haftpflichtprozesses zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer für den nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. In dieser Fallgestaltung wird die Haftpflichtfrage grundsätzlich abschließend im Haftpflichtprozess entschieden (sog. Trennungsprinzip). Die – jedenfalls soweit es um den Haftungstatbestand geht – geltende Bindungswirkung verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und auch deren Grundlagen nochmals zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer in Frage gestellt werden können6. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall, in dem der Haftpflichtversicherer nicht im Deckungsprozess von seinem Versicherungsnehmer, sondern im Wege der Direktklage durch den Geschädigten (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F., jetzt § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG n.F.) in Anspruch genommen wird, nicht anwendbar.

Die für das Verhältnis zwischen Haftungsprozess und nachfolgendem Deckungsprozess geltende Bindungswirkung folgt aus dem Wesen der Haftpflichtversicherung und der dort gegebenen umfassenden Abwehrzuständigkeit des Versicherers7. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen (§ 5 Nr. 4 Satz 1 AHB; vgl. auch §§ 100 f. VVG n.F.). Der Versicherer muss im Haftpflichtprozess die Interessen des Versicherten so wahren wie ein von diesem beauftragter Anwalt. Dem Versicherungsnehmer hingegen obliegt ein Anerkennungs- und Beweisverbot; er ist weitgehend den Weisungen des Versicherers unterworfen (§ 5 Nr. 3 AHB). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Haftpflichtversicherer allein die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung trägt. Es wäre widersinnig, wenn der Haftpflichtanspruch in dem vom Versicherer für den Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess bejaht würde, dieser aber im anschließenden Deckungsprozess die Haftpflicht verneinen würde8.

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Wenn in einem Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger über dessen Haftung entschieden wird und in einem Folgeprozess nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers (im Wege der Direktklage) in Anspruch nimmt, ist eine andere Interessenlage gegeben, da es in diesem Folgeprozess nicht um vertragliche Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis, sondern um die Außenhaftung des Haftpflichtversicherers gegenüber einem Dritten (dem Geschädigten) geht. Für diesen Fall bestimmt § 3 Nr. 8 PflVG a.F. (jetzt § 124 Abs. 1 VVG n.F.), dass eine rechtskräftige Klageabweisung ihre Rechtskraft auch für das jeweils andere Prozessrechtsverhältnis entfaltet. In den Fällen des § 115 Abs. 1 VVG hat es der Dritte in der Hand, seinen Anspruch gegen den Schädiger, dessen Haftpflichtversicherer oder gegen beide als Gesamtschuldner geltend zu machen. Die dem Dritten eröffnete Möglichkeit, nach seiner Wahl gegen den Versicherer, den Schädiger oder gegen beide vorzugehen, dient der Verbesserung des Opferschutzes. Der Geschädigte soll, dem Zweck der Pflichtversicherung entsprechend, zeitnah und angemessen entschädigt werden. Ungerechtfertigten Nutzen soll er aus dieser Rechtslage aber nicht erwerben; insbesondere darf ihm der Umstand, dass er die Gesamtschuldner auch einzeln und damit möglicherweise nacheinander belangen kann, keinen über die geschuldete Entschädigung hinausgehenden Vorteil bringen9. Diesem Anliegen entspricht die in § 3 Nr. 8 PflVG a.F. (jetzt § 124 Abs. 1 VVG n.F.) angeordnete Rechtskrafterstreckung des gegen einen Gesamtschuldner ergangenen klageabweisenden Urteils10. Mit dieser Regelung wäre eine Bindungswirkung, wie sie für den Deckungsprozess besteht, nicht vereinbar.

Für das Adhäsionsverfahren kann nichts anderes gelten. Das auf Antrag eines Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) eingeleitete Adhäsionsverfahren entspricht dem Haftpflichtprozess des Dritten (Geschädigten) gegen den Schädiger (vgl. §§ 403, 404 Abs. 2 StPO). Die gegen diesen ergehende Entscheidung steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich (§ 406 Abs. 3 StPO). Sie entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet es das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht. Eine entsprechende Anwendung der für den Deckungsprozess geltenden Bindungswirkung auf den Haftungsprozess nach vorausgegangenem Adhäsionsverfahren ist abzulehnen. Sie würde dazu führen, dass die in § 3 Nr. 8 PflVG a.F. (jetzt § 124 Abs. 1 VVG n.F.) auch zum Schutz des Versicherers angeordnete begrenzte Rechtskrafterstreckung11 zu seinem Nachteil unterlaufen würde. Hinzu kommt, dass der Versicherer an dem Adhäsionsverfahren nicht beteiligt ist. Er kann – anders als in einem gegen seinen Versicherungsnehmer (Schädiger) vor dem Zivilgericht geführten Haftungsprozess – das Verfahren weder als Prozessvertreter des Beschuldigten führen12, noch hat er die Möglichkeit, zur Wahrung seiner Interessen dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Ersichtlich auch aus diesen Erwägungen heraus hat der Gesetzgeber bei der Einführung des Direktanspruchs (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.) die in § 3 Nr. 8 PflVG a.F. angeordnete Rechtskrafterstreckung auf Klage abweisende Urteile beschränkt13.

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Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, ein Anspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung sei gemäß § 152 VVG a.F. (vgl. jetzt: § 103 VVG n.F.) ausgeschlossen, weil der Täter den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe.

Die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gilt grundsätzlich auch für den Direktanspruch in der Pflichtversicherung14. Bei § 152 VVG a.F. handelt es sich, wie allgemein anerkannt ist, nicht um eine Obliegenheitsverletzung, die den Versicherer nachträglich von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, sondern um einen subjektiven Risikoausschluss, bei dem von vornherein festgelegt ist, dass ein solcher Schadensfall nicht unter den Schutz des Versicherungsvertrages fällt15.

Der Ausschluss der Leistungspflicht des KfzHaftpflichtversicherers für vorsätzliche Schadenszufügung im Straßenverkehr widerspricht entgegen der Auffassung der Revision nicht europarechtlichen Vorgaben. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland von der in Anhang II Nr. 3 zu dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20.04.1959 (KfzHPflÜbk Straßburg16) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die von einem Versicherten vorsätzlich verursachten Schäden von der Versicherung auszuschließen (Art. 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20.04.1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 01.04.196517). Die Zulässigkeit des Ausschlusses des Direktanspruchs bei vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfällen besteht fort18. Die in der Folgezeit von dem Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Richtlinien betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der KfzHaftpflichtversicherung19 gehen, obwohl sie sich teilweise eingehend mit dem Deckungsumfang der Versicherung sowie möglichen Risikoausschlüssen befassen, auf den Tatbestand der Vorsatztat nicht ausdrücklich ein20. Allein der Umstand, dass es ausweislich der Präambeln dieser Richtlinien – insbesondere denen der Zweiten und der Dritten KH-Richtlinie – ihr Anliegen ist, den Deckungsumfang der KfzHaftpflichtversicherung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Interesse der Unfallopfer möglichst umfassend auszugestalten und Ausschlussklauseln mit Wirkung gegenüber Geschädigten nur in geringem Maße zuzulassen, führt nicht zur Unwirksamkeit des von der Bundesrepublik Deutschland zuvor in zulässiger Weise erklärten Ausschlusses des Versicherungsschutzes für von einem Versicherten vorsätzlich verursachte Schäden. Nichts anderes gilt für den Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers im Falle des Direktanspruchs des Geschädigten in der KfzHaftpflichtversicherung21.

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Einem Haftungsausschluss der Haftpflichtversicherung steht auch nicht entgegen, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers nur eingreifen könne, wenn der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich gehandelt habe. Dies habe die insoweit darlegungspflichtige Haftpflichtversicherung jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr werde der Täter stets nur als „Fahrer“ bezeichnet.

Richtig ist, dass der KfzHaftpflichtversicherer nicht leistungsfrei ist, wenn der vorsätzlich handelnde Fahrer nicht zugleich auch Halter des Kfz ist. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß § 152 VVG a.F. gilt gegenüber dem Versicherungsnehmer nur, wenn er selbst vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat22. Sind Halter und Fahrer personenverschieden, bleibt der Versicherer dem Halter gegenüber zur Leistung verpflichtet, da diesem ein vorsätzliches Handeln des Fahrers grundsätzlich nicht zurechenbar ist23. Ist der Versicherer dem Halter als Versicherungsnehmer gegenüber zur Leistung verpflichtet, haftet er gemäß § 3 Nr. 1 PflVG auch dem geschädigten Dritten. Dessen Direktanspruch entfällt nicht, wenn der Fahrer, der nicht zugleich Halter des Kfz war, den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 55/12

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2002 – 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378[]
  2. Meyer/Goßner, StPO, 55. Aufl., § 406 Rn. 3; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl. § 318 Rn. 4; Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 12; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 304 Rn. 76[]
  3. BGH, Urteile vom 14.04.1987 – IX ZR 149/86, VersR 1987, 939, 940; und vom 14.06.2002 – V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479, jeweils mwN; MünchKomm-ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 304 Rn. 12[]
  4. vgl. dazu OLG Karlsruhe, MDR 2011, 979[]
  5. vgl. Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 304 Rn. 69; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 Rn. 52 und § 325 Rn. 3[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1992 – IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, 278 mwN[]
  7. BGH, Urteil vom 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 344; BGH, Urteile vom 18.03.1992 – IV ZR 51/91, BGHZ 117, 345, 350 und vom 19.02.1959 – II ZR 171/57, VersR 1959, 256, 257; Reiff, VersR 1990, 113, 119 f.; Fetzer, VersR 1999, 793, 797; Gottwald/Adolphsen, NZV 1995, 129, 130; Hagen, NVersZ 2001, 341 f.[]
  8. Fetzer, aaO[]
  9. BGH, Urteile vom 29.05.1979 – VI ZR 128/77, VersR 1979, 841 f.; vom 14.07.1981 – VI ZR 254/79, VersR 1981, 1156, 1157 und vom 15.01.2008 – VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 6 f.[]
  10. MünchKomm-VVG/Schneider, 1. Aufl., § 124 Rn. 2; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 124 Rn. 2[]
  11. MünchKomm-VVG/Schneider, aaO[]
  12. Schirmer, DAR 1988, 121, 127[]
  13. vgl. Begründung der Bundesregierung vom 16.05.1964 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, BT-Drucks. IV/2252, S. 18[]
  14. vgl. BGH, Urteile vom 15.12.1970 – VI ZR 97/69, VersR 1971, 239, 240 und vom 30.09.1980 – VI ZR 38/79, VersR 1981, 40; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 103 VVG Rn. 30[]
  15. BGH, Urteil vom 15.12.1970 – VI ZR 97/69, aaO mwN[]
  16. BGBl. II 1965 S. 282, 293[]
  17. BGBl. II 1965 S. 281[]
  18. OLG Koblenz, ZfS 2003, 68, 69[]
  19. Erste KH-Richtlinie 72/166/EWG vom 24.04.1972, ABl. EG Nr. L 103 S. 1 vom 02.05.1972; Zweite KH-Richtlinie 84/5/EWG vom 30.12.1983, ABl. EG L 8 S. 17 vom 11.01.1984; Dritte KH-Richtlinie 90/232/EWG vom 14.05.1990, ABl. EG L 129 S. 33 vom 19.05.1990; Vierte KH-Richtlinie 2000/26/EG vom 16.05.2000, ABl. EG Nr. L 181 S. 65 vom 20.07.2000; Fünfte KH-Richtlinie 2005/14/EG vom 11.05.2005, ABl. EG Nr. L 149 S. 14 vom 11.06.2005[]
  20. vgl. Heitmann, VersR 1997, 941, 942[]
  21. a.A. Heitmann, aaO; zweifelnd Knappmann, aaO, § 117 Rn. 24[]
  22. OLG Hamm, VersR 1993, 1372 1373; OLG Nürnberg, VersR 2001, 634; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 397, 399; Jahnke, aaO Rn. 31[]
  23. MünchKomm-VVG/Littbarski, 1. Aufl., § 103 VVG, Rn. 74[]
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