Ein Urteil passend zur derzeitigen Wetterlage: Wer nachts auf der schneebedeckten Abfahrt einer Landstraße ins Schleudern gerät, kann dafür nicht das räumpflichtigen Bundesland verantwortlich machen.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall befuhr der Kläger bei starkem Schneefall gegen 23:45 Uhr eine Staatsstraße in Bayern. Als er die geräumte Staatsstraße verließ, kam er auf der erkennbar nicht geräumten Abfahrt ins Schleudern und prallte am Fahrbahnrand gegen die Leitplanke. Der Kläger meinte, deswegen 1.500 € Schadenersatz aufgrund des Fahrzeugschadens und weitere 1.500 € Schmerzensgeld vom Freistaat Bayern verlangen zu können. Der Freistaat Bayern hätte nach Ansicht des Klägers auch die Abfahrt räumen müssen und würde insgesamt zu wenig Mitarbeiter im Räum- und Streudienst einsetzen, die bei starkem Schneefall völlig überfordert seien. Der beklagte Freistaat Bayern argumentierte dagegen, dass die Räumbereitschaft für Staatsstraßen um 21.00 Uhr enden würde. Die Unfallstelle sei aus freien Stücken sogar noch um 21.30 Uhr geräumt worden. Der Kläger habe sich freiwillig in eine erhebliche Gefahrensituation begeben, die er nicht mehr habe beherrschen können. Es sei nicht zumutbar, zur Sicherung der Mobilität weniger Verkehrsteilnehmer einen Winterdienst rund um die Uhr einzurichten.
Sowohl das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Coburg1 wie auch auf die Berufung des Klägers hin das Oberlandesgerichts Bamberg konnten keine Pflichtverletzung des Freistaats Bayern erkennen und wiesen die Klage ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Kraftfahrer nicht erwarten, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb auch nicht verlangt werden. Eine besonders gefährliche Stelle konnten die Richter in der dem Kläger bekannten Abfahrt auch nicht feststellen. Für Fahrer auf der Staatsstraße war erkennbar, dass die abschüssige Abfahrt nicht geräumt war. Daher hat der Freistaat Bayern seine Räum- und Streupflicht nicht verletzt. Der Kläger erhielt weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz.
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 9. November 2009 – 5 U 151/09
- LG Coburg, Urteil vom 22.07.2009 – 12 O 241/09[↩]











