Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat1.

Die Anordnung der Teilungsversteigerung ist zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig2. Die Pfändungsgläubigerin eines GbR-Gesellschafters ist befugt, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen.
Die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR ist auf Antrag jedes einzelnen Gesellschafters zulässig3. Wird der Anteil eines Gesellschafters an einer GbR einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft durch einen seiner Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, ist der Pfändungsgläubiger zur Ausübung des Rechts des Gesellschafters, die Auseinandersetzung zu betreiben, befugt4 und damit nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt5.
Allerdings bejaht der Bundesgerichtshof im beschriebenen Fall die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG.
Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist6. Das ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 2 hat nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens – aus dem Grundbuch erkennbar – Alleineigentum an der zu versteigernden Wohnung erworben. Hierdurch ist die Wohnung aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Gesellschafter in Bezug auf diesen Vermögenswert ist seitdem weder möglich noch erforderlich. Das Verfahren ist damit gegenstandslos und daher aufzuheben7.
Dabei steht die Veräußerung des Grundstücks der Fortsetzung des Verfahrens entgegen, weil die GbR auch im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht an einer Verfügung über das Grundstück gehindert war.
Das anlässlich der Pfändung des Gesellschaftsanteils gegenüber dem Beteiligten zu 3 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 859 Abs. 1 Satz 1, §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die mit der Pfändung gegebene Verstrickung der aus der Mitgliedschaft folgenden übertragbaren Vermögensrechte erfasst den Gewinnanteil und den Auseinandersetzungsanspruch bzw. den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 734 BGB) sowie sonstige gesellschaftsvertraglich begründete Ansprüche8. Die einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens werden dagegen nach § 895 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Pfändung des Anteils nicht erfasst9. Die Pfändung des Gesellschaftsanteils führt auch nicht zu einem Einrücken des Pfandgläubigers in die Gesellschafterstellung10. Sie lässt die Befugnis der Gesellschaft, über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens zu verfügen, unberührt11.
Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) führt nicht dazu, dass die Verfügung der GbR über die zum Gesellschaftsvermögen gehörende Wohnung im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin unwirksam ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 135 Abs. 1 Satz 1, § 136 BGB).
Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist12. Folge dessen ist, dass dieser, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über das Grundstück zu verfügen, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird. Das hat der Bundesgerichtshof für die Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden13. Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer GbR betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat.
Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht, was das Beschwerdegericht verkennt, nicht auf Besonderheiten der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft, sondern darauf, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung eine andere Funktion hat als in der Vollstreckungsversteigerung und dass die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmt14.
Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen.
Die Vollstreckungsversteigerung ist demgegenüber auf eine unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerichtet. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht hier unter anderem darin, den Gläubiger vor nachteiligen Einwirkungen auf die Haftungsmasse zu schützen.
Unmittelbaren Zugriff auf den Erlös erlangt der Gesellschafter einer GbR ebenso wie sein Pfändungsgläubiger jedoch nicht schon auf Grund der Teilungsversteigerung. Die jeweilige Gemeinschaft setzt sich an dem Erlös als Surrogat fort15. Dessen Verteilung findet nur bei Einigkeit der Beteiligten im Anschluss an die Teilungsversteigerung statt; andernfalls hat sich das Vollstreckungsgericht auf die Begleichung der Kosten, die Befriedigung etwaiger Realgläubiger und die Feststellung des Erlösüberschusses zu beschränken12. Die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei dieser Auseinandersetzung sicherzustellen, ist deshalb nicht Zweck und Wirkung der diese nur vorbereitenden Teilungsversteigerung16. Dem aber diente ein an die Beschlagnahme anknüpfendes Veräußerungsverbot, das deshalb auch bei der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR keine Anwendung findet.
Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht damit begründen, dass der Gläubiger des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu dem Gläubiger eines Miteigentümers die Veräußerung des zu versteigernden Grundstücks – von dem Sonderfall des § 826 BGB abgesehen – nicht anderweit verhindern kann. Dieser Unterschied ist die Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaft einerseits und Gesellschaft bürgerlichen Rechts andererseits, die das Teilungsversteigerungsverfahren angesichts seiner dienenden Funktion nicht korrigieren darf.
Der Gläubiger eines Miteigentümers kann sich allerdings vor einer Veräußerung des Grundstücks schützen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§ 864 Abs. 2, § 866 Abs. 1 ZPO). Eine solche Möglichkeit steht dem Gläubiger des Gesellschafters einer GbR nicht zu Gebote. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände stehen im Alleineigentum der Gesellschaft, nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter17. Der einzelne Gesellschafter kann hierüber nicht verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB). Gemäß § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der (rechtlich nicht bestehende) Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen18. Auch die Kündigung der GbR nach § 725 Abs. 1 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Wandel von der werbenden zur Abwicklungsgesellschaft nichts an der Identität der Gesellschaft und an der Inhaberschaft am Gesellschaftsvermögen ändert19. Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Gesellschaftsvermögens ist vielmehr ein Vollstreckungstitel gegen die GbR oder gegen alle Gesellschafter (§ 736 BGB) erforderlich20, den der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters aber nicht erlangen kann.
Diese Schlechterstellung ist systembedingt. Sie kann nicht auf verfahrensrechtlichem Wege dadurch behoben oder gemildert werden, dass der Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots beigemessen wird.
Dadurch erhielte der Pfändungsgläubiger zwar keinen unmittelbaren vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Er könnte aber mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung Verfügungen der GbR über das Grundstück verhindern. Dazu ist er materiellrechtlich nicht berechtigt. Sowohl die Abwicklung der GbR als auch die Verteilung des Überschusses nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB obliegt nämlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich21. In die Stellung als Gesellschafter rückt der Gläubiger durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils nicht ein22.
Die Anwendung von § 23 ZVG auf die Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR vermittelte dem Pfändungsgläubiger damit im Ergebnis einen Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung der GbR, der ihm materiellrechtlich nicht zukommt und den der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines Titels gegen die GbR oder alle ihre Gesellschafter in § 736 ZPO gerade verhindern wollte23. Ein solches Verständnis der Beschlagnahme widerspräche der dienenden Funktion des Verfahrensrechts24. Sie gebietet es vielmehr, die Wirkungen der Beschlagnahme auf den Umfang zu begrenzen, der für die Durchführung der Teilungsversteigerung benötigt wird. Dazu gehört ein Veräußerungsverbot auch bei der Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2016 – V ZB 183/14
- Fortführung von BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098[↩]
- vgl. näher: BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 10 ff. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 05.12 1991 – IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 229[↩]
- vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 29.11.2007 – V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8; und vom 25.02.2010 – V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.7[↩]
- vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 29.11.2007 – V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8; und vom 25.02.2010 – V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 8; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm.02.2[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9 für das Bruchteilseigentum; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm.04.1 und 5.11; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 65[↩]
- MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 11; BeckOK BGB/Schöne, 40. Edition, § 725 Rn. 10; BeckOK ZPO/Riedel, 21. Edition, § 859 Rn. 2[↩]
- vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1982, 406 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 723; MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 26; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1558 und 1561 aE; Staudinger/Habermeier, BGB [2003], § 725 Rn. 8; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 10; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl. § 859 Rn. 4[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.05.2016 – V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.; RGZ 60, 126, 130 f.; BayObLGZ 1990, 306, 311[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2016 – V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best. für die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils[↩]
- BGH, Urteil vom 29.11.1951 – IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90[↩][↩]
- BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 13, 16[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 17 f.[↩]
- Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 180 ZVG Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 18 f.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.4[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 04.12 2008 – V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11; und vom 20.05.2016 – V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best.[↩]
- vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1554[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 24; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 730 Rn. 5; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 730 BGB Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356, Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 288/03, ZIP 2004, 1775, 1777 und Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1555[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 18[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.05.2016 – V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 353; Koch in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Schwerpunktbeiträge, 4. Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsanteile Rn. 3[↩]
- dazu: Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.12 2012 – V ZB 49/12, NJW-RR 2013, 588 Rn. 8; und vom 19.12 2014 – V ZR 82/13, WM 2015, 985 Rn.19[↩]