Teilkostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren

Grundsätzlich ergeht im selbstständigen Beweisverfahren keine Teilkostenentscheidung, weil auch über die nicht von der Hauptsacheklage abgedeckten Teile entsprechend § 96 ZPO mitentschieden werden kann. Nur ausnahmsweise kann in komplexen Verfahren die einheitliche Kostenentscheidung zwischen Hauptsacheverfahren und selbstständigem Beweisverfahren unterscheiden.

Teilkostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren

Betreibt der Antragsteller ein selbstständiges Beweisverfahren nicht weiter, so können ihm in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf Antrag des Gegners die Kosten des Verfahrens auferlegt werden1.

So liegt der Fall in dem hier vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall:

Es besteht eine Ausnahmekonstellation, weil es ein Hauptsacheverfahren hinsichtlich des überschießenden Teils der im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Mangelbeseitigungskosten nicht gibt, in dem regulär über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens entschieden werden könnte. In solchen Fällen besteht gleichwohl ein Regelungsbedürfnis, damit der (im Ergebnis ohne Erfolg in Anspruch genommene) Antragsgegner die ihm entstandenen Kosten liquidieren kann. Diese Regelungslücke wird mit einer Analogie zu § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO geschlossen, um einen interessengerechten Kostenausgleich vornehmen zu können2. Eine entsprechende Kostentragung der Antragstellerin/Klägerin lässt sich nämlich nicht über § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO erreichen3.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. September 2019 – 7 W 19/19

  1. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.08.2004 – 5 W 521/04, MDR 2005, 291[]
  2. vgl. OLG Koblenz, a.a.O. mit Hinweis auf OLG München vom 02.03.2001 – 28 W 979/01, MDR 2001, 768[]
  3. BGH, Beschluss vom 24.06.2004 – VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485 – 1487[]

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