Unfallersatztarif

Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif „ohne weiteres“ zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation „ohne weiteres“ ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand.

Unfallersatztarif

Wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil ausdrücklich betont, obliegt es dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umstanden „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist.

Wirtschaftslichkeitsgebot und Unfallersatztarif[↑]

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind1.

Nach diesen Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Solche Umstände sind etwa, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen ist, einen Mietpreis vorzufinanzieren, und eine Anmietung zum „Normaltarif“ neben der nicht möglichen Angabe der voraussichtlichen Mietdauer die Leistung einer Sicherheit und Vorauszahlung des Mietpreises mittels einer Kreditkarte erfordert hätte, welche der Geschädigte nicht besessen hat2.

Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes[↑]

Das Berufungsgericht hat in seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend gesehen, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, nur ausnahmsweise offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Die Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann auch offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre3.

Erforderlichkeit vs. Schadensminderungspflicht[↑]

Dabei darf die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so der BGH, nicht mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vermengt und dadurch zu geringe Anforderungen daran gestellt werden, ob der Klägerin ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre.

Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen4. Soweit dabei jedoch verlangt wird, der Geschädigte habe „hierfür“ darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, wird hierdurch die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vermengt.

Dementsprechend geht es in derartigen Fällen nur darum, ob die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs offen bleiben kann, da die Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB deshalb nicht nachgekommen ist, weil ihr ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen5.

Insoweit reicht die Feststellung nicht aus, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe, bei denen Mitgliedern der Berufungskammer bei unterschiedlichen Anmietungen jeweils der übliche „Normaltarif“ angeboten worden sei. Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es vielmehr darauf an, ob der Klägerin in ihrer konkreten Situation „ohne weiteres“ ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung gestanden hätte. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB ist es nicht Aufgabe des Geschädigten, „dezidierte Behauptungen“ dazu aufzustellen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten. Es obliegt vielmehr dem Schädiger (und seiner Haftpflichtversicherung), konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war, weil er etwa bei der Autovermietung auch ein Fahrzeug zum „Normaltarif“ hätte anmieten können6 oder der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat. Darauf kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Geschädigte ohne Kenntnisse bezüglich des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet habe. Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat.

10% Eigenersparnis[↑]

Soweit sich der Geschädigte gegen den Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten wendet, liegt die Schätzung des Berufungsgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat.

Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist7, wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten8 und teilweise eine solche von 3-5% angenommen9.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten sei jedenfalls dann berechtigt, wenn der zu ersetzende Mietpreis nicht durch pauschale Zuschläge auf den Normaltarif einem deutlich höheren Unfallersatztarif angenähert sei10.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08

  1. vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.[]
  2. vgl. dazu BGHZ 163, 19, 26; BGH, Urteile vom 14.02.2006 – VI ZR 32/05, VersR 2006, 564; vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05, VersR 2008, 235 Rn. 13, 17 f.; vom 19.02.2008 – VI ZR 32/07, VersR 2008, 554[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 26.06.2007 – VI ZR 163/06, VersR 2007, 1286; vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07; vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706, jeweils m.w.N.[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2007 – VI ZR 163/06[]
  5. BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 32/05[]
  7. vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204[]
  8. vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 – 6 U 188/07; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95[]
  9. vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16[]
  10. OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2008 – 6 U 188/07; vgl. auch Nugel, jurisPR-VerkR 13/2009 Anm. 5 E[]

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