„Unverzüglich“ in Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 ist in Anlehnung an § 121 BGB zu verstehen mit der Folge, dass die Frage der Unverzüglichkeit in Abhängigkeit von einem zurechenbaren Verschulden zu sehen ist.
Eine im Ausgangverfahren nicht anwaltlich vertretene Partei kann hinsichtlich der Unverzüglichkeit der Erhebung einer Verzögerungsrüge einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterliegen mit der Folge, dass sie auch noch Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Verzögerungsrüge erheben kann1.
Nach § 198 GVG wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt, wobei sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten richtet. Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Entschädigung kann nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Eine zu leistende Entschädigung beträgt 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung, wenn das Gericht nicht im Einzelfall einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzt. Eine Entschädigung setzt weiterhin grundsätzlich eine Verzögerungsrüge voraus.
Art. 23 des Gesetzes vom 24.11.2011 steht im Streitfall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Es heißt dort zwar, dass für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe gilt, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten (Art. 24 des Gesetzes) erhoben werden muss, dies ersichtlich zur Vermeidung eines „dulde und liquidiere“. Der üblichen Auslegung dieser Anforderung hat der Antragsteller nicht entsprochen.
Jedenfalls für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren scheitert der Anspruch des Antragstellers daran aber nicht, dies schon deswegen, weil „unverzüglich“ in Art. 23 des Gesetzes vom 24.11.2011 in Anlehnung an § 121 BGB zu verstehen ist2. Die Frage der Unverzüglichkeit ist danach in Abhängigkeit von einem zurechenbaren Verschulden zu sehen3.
Das Oberlandesgericht Celle geht davon aus, dass der Antragsteller einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlag. Der Antragsteller war im Verfahren vor dem Amtsgericht Rinteln bereits lange vor dem Jahr 2006 anwaltlich nicht mehr vertreten. Man mag zwar die Ansicht vertreten, dass zum Jahreswechsel 2011/2012 in den allgemein zugänglichen Medien über das neue Gesetz zur Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer berichtet wurde. Dafür, dies auch für die Frage einer unverzüglich zu erhebenden Verzögerungsrüge anzunehmen, sieht das Oberlandesgericht Celle aber keine Grundlage. Auf frühere „Verzögerungsrügen“ kann es ohnehin nicht ankommen4. Diese Auslegung des Oberlandesgerichts berücksichtigt die Anforderungen der EMRK, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1, und trägt ihr bei der Auslegung Rechnung; die innerstaatlichen Gerichte haben bei ihrer Entscheidung über Entschädigungsansprüche die Konventionskriterien und deren Auslegung durch den EGMR zu berücksichtigen5. Die Auslegung des OLG Celle würdigt weiter die Relation zwischen der über Jahre andauernden offenbar vorsätzlichen Untätigkeit des zuständigen Richters und der bestenfalls fahrlässigen Unkenntnis des Antragstellers von Art. 23 des Gesetzes vom 24.11.2011.
Das Oberlandesgericht Celle legt für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für die dem Antragsteller voraussichtlich zu zahlende Entschädigung nach § 198 Abs. 2 GVG den Zeitraum von Februar 2006 bis April 2013, je einschließlich, zugrunde. Erst im Mai 2013 wurde wieder der Zustand erreicht, der bereits im Januar 2006 bestanden hatte. Daraus ergibt sich ein Zeitraum von 87 Monaten, entsprechend 8.700 €.
Ausreichenden Anlass, diesen Betrag entgegen der Regel heraufzusetzen oder zu mindern, sieht das Oberlandesgericht Celle nicht. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Klage – bislang – nur teilweise erfolgreich war, für sich genommen keine Herabsetzung in Abweichung vom Regelbetrag. Ob in Fällen offenkundiger Unbegründetheit der Klage im Ausgangsverfahren etwas Anderes zu gelten hat, ist für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ohne Bedeutung.
Nicht ersichtlich ist, dass Entschädigung auf andere Weise möglich wäre, § 198 Abs. 2, 4 GVG. Das Oberlandesgericht Celle versteht, auch wenn der Wortlaut dies nicht nahe legen mag, die Entschädigung als Regelfall. Jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht nur um relativ geringe Verzögerungen geht, ist die bloße Feststellung kein angemessener Ersatz6.
Oberlandesgericht Celle – Beschluss vom 23. September 2013 – 23 SchH 3/13
- Abgrenzung zu OLG Bremen, Urteil vom 04.07.2013, NJW 2013, 3109; und vom 20.02.2013, NJW 2013, 2209[↩]
- so letztlich auch BT-Drs. 17/3802, S. 31 re. Sp.[↩]
- s. a. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Rdnr. 3 zu § 121[↩]
- s. BVerfG, NJW 2008, 503, wonach eine gesetzlich nicht geregelte Untätigkeitsbeschwerde dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht genügt und eine Partei daher nicht gehalten ist, gegen die Untätigkeit des Gerichts zuvor mit einer Untätigkeitsbeschwerde vorzugehen[↩]
- vgl. EGMR, NVwZ 2013, 47[↩]
- s. a. EGMR, NJW 2006, 2389, 2394, Rdnr. 145[↩]











