Unwahrheiten und die Folgen bei der Prozesskostenhilfe

Ist einem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt worden, kann diese nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn festgestellt wird, dass der Antragsteller durch unrichtige Darstellungen die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht hat.

Unwahrheiten und die Folgen bei der Prozesskostenhilfe

So hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegendenden Fall einer Mieterin entschieden, die einen Teil der Miete wegen Mängel in der Wohnung einbehalten hatte. Die Vermieterin verklagte sie vor dem Amtsgericht München auf Zahlung rückständigen Mietzins. Sie hatte im Zeitraum August 2008 bis August 2010 jeweils Teile der monatlichen Miete einbehalten, so dass schließlich ein Rückstand in Höhe von 1641 Euro aufgelaufen war. Als Begründung gab sie an, dass die Wohnung Mängel aufwiese. In der Nordwest-Ecke des Wohnzimmers sei im gesamten Bereich von der Decke bis zum Fußboden Schimmel vorhanden. Auch in der Küche fände sich Schimmel, der durch im Herbst neu eingebaute Fenster verursacht würde. Die Heizkörper in der Wohnung würden sich ohne ihr Zutun abkühlen bzw. auch bei vollem Aufdrehen des Ventils nicht warm werden, so dass es im Wohnzimmer kalt sei. Während des Prozesses beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe, da sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch diejenigen für den Sachverständigen, der ihre behaupteten Mängel beweisen sollte, aufzubringen. Das Gericht bewilligte die Prozesskostenhilfe.

Dann stellte sich während des Prozesses heraus, dass der behauptete Schimmel im Wohnzimmer überhaupt nicht vorhanden war. Das Fenster in der Küche stand in keinem Zusammenhang mit der Schimmelbildung. Dieser war zum einen schon vor Einbau des Fensters aufgetreten. Zum anderen hatte in der Vergangenheit bereits ein Sachverständiger festgestellt, dass die Mieterin hier unzureichend lüfte und dadurch den Schimmel verursache. Der Sachverständige stellte darüber hinaus fest, dass der Temperaturabfall des Heizkörpers darauf zurückzuführen sei, dass die Mieterin selbst nach kurzer Heizphase das Heizkörperventil abdrehe.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München habe die Mieterin durch unrichtige Darstellungen die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht. Daher verurteilte das Amtsgericht sie zur Zahlung der rückständigen Miete und hob auch darüber hinaus den Beschluss auf, mit dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

Amtsgericht München, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 461 C 31177/10

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