Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen.

Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2017 – 10 AZR 275/16
- BAG 19.07.2016 – 2 AZR 637/15, Rn. 16 mwN[↩]