Urteilsgründe – und keine Würdigung der Einlassung des Angeklagten

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe bestimmt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird.

Urteilsgründe – und keine Würdigung der Einlassung des Angeklagten

Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat1.

Dass die an sich gebotene Mitteilung der Einlassung unterblieben ist, ist unbedenklich, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich ergibt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache geäußert hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 30.12.2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300 mwN[]