Verdienstausfallschaden und Rentenkürzungsschaden nach Verkehrsunfall – und die Substantiierungspflicht des geschädigten Klägers

Mit der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch offenkundig überspannte Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Geschädigten hinsichtlich eines Verdienstausfall- und Rentenkürzungsschadens hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Verdienstausfallschaden und Rentenkürzungsschaden nach Verkehrsunfall – und die Substantiierungspflicht des geschädigten Klägers

Bei der Geltendmachung von Verdienstausfall- und Rentenkürzungsschäden nach einem Verkehrsunfall dürfen Gerichte die Anforderungen an die Darlegung gesundheitlicher Unfallfolgen nicht überspannen. Macht sich ein Geschädigter die Feststellungen eines von der Gegenseite vorgelegten medizinischen Gutachtens zu eigen, muss er als medizinischer Laie die Unfallbedingtheit seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht im Einzelnen erläutern. Die Ablehnung einer Beweisaufnahme wegen vermeintlich unzureichenden Sachvortrags kann den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen.

Anlass für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs war ein Fall aus Görlitz: Das klagende Unfallopfer, eine langjährig als Diplom-Agraringenieurin beschäftigte Frau, erlitt bei einem Verkehrsunfall im Januar 2015 erhebliche Verletzungen; die Haftung des beteiligten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers dem Grunde nach war unstreitig. Infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen bezog sie zunächst verschiedene Sozialleistungen, ab August 2015 eine Erwerbsminderungsrente und ab August 2018 eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen, während ihr regulärer Rentenbeginn erst für Januar 2022 vorgesehen war. Sie verlangte einen Verdienstausfallschaden von zuletzt 53.866, 13 € für den Zeitraum bis Ende 2021 sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für einen geltend gemachten dauerhaften Rentenabschlag von 10, 8 Prozent.

Während das Landgericht Görlitz die Klage wegen Verjährung abgewiesen hatte1, sprach das Oberlandesgericht Dresden lediglich 427, 48 € nebst Zinsen zu und wies die weitergehenden Ansprüche mangels hinreichend substantiierten Vortrags ab2. Hiergegen wandte sich die Verletzte erfolgreich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verweis die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht Dresden. Der Bundesgerichtshof sah in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Verletzten auf rechtliches Gehör. Das Oberlandesgericht Dresden habe sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls als auch bezüglich des Rentenkürzungsschadens offenkundig überspannte Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags gestellt und entscheidungserheblichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen:

103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist3. Bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist vom Tatrichter zu beachten, dass im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden können wie in anderen Fällen. Denn diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung4.

Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten5.

Zur Darlegung der fortdauernden Erwerbsunfähigkeit führte der Bundesgerichtshof weiter aus:

Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Beklagte das Vorliegen von unfallbedingten Umständen, die die Erwerbsunfähigkeit der Verletzten ab dem 1.09.2015 (mit-)begründen, bestritten hat, hätte das Oberlandesgericht Dresden die Anforderungen an die Substantiierung des diesbezüglichen Parteivortrags offenkundig überspannt. Das Oberlandesgericht Dresden ist der Ansicht, das von der Beklagten vorgelegte, von der Pflegekasse der Verletzten eingeholte Pflegegutachten vom 04.07.2017, das aufgrund verschiedener im Einzelnen festgestellter gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der Verletzten die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 nach SGB XI für erfüllt erachtet und in Anbetracht der bestehenden Erkrankungen eine Verringerung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten der Verletzten als nicht zu erwarten prognostiziert, könne eigenen substantiierten Vortrag der Verletzten zur Entwicklung ihres Zustands nach dem Unfall nicht ersetzen. Insoweit weist die Verletzte zu Recht darauf hin, sie habe in Reaktion auf die Vorlage dieses Gutachtens durch die Beklagte vorgebracht, die im Gutachten genannten Erkrankungen und Einschränkungen seien sämtlich solche, die dem Unfallereignis zuzuordnen seien. Damit hat sie sich die aus dem Gutachten ergebenden Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand zu eigen gemacht. Zur Unfallbedingtheit der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ihren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit musste die Verletzte als medizinischer Laie keinen weiteren Sachvortrag halten. Diese Frage wäre gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigengutachtens zu klären gewesen6. Um einen unzulässigen sogenannten Ausforschungsbeweis hätte es sich insoweit – anders als das Oberlandesgericht Dresden meint – nicht gehandelt.

Auch hinsichtlich des geltend gemachten Rentenkürzungsschadens beanstandete der Bundesgerichtshof die Anforderungen des Oberlandesgerichts Dresden:

Das Oberlandesgericht Dresden meint, aus dem von der Verletzten vorgelegten Rentenbescheid sei die behauptete Minderung der Altersrente nicht nachvollziehbar. Diese Würdigung lässt darauf schließen, dass das Oberlandesgericht Dresden den Inhalt der vorgelegten Unterlagen nicht in einer Art. 103 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise in Erwägung gezogen hat.

In dem von der Verletzten vorgelegten Rentenbescheid vom 22.08.2023 wird darauf hingewiesen, dass die Altersrente einen „Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor)“ enthalte. Die Verletzte hat zudem nochmals gesondert einen Auszug aus einer Anlage zu dem Bescheid vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass bei der Rentenberechnung ein Zugangsfaktor von 0,892 – also ein gegenüber dem ungekürzten Wert von 1,0 (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) um 10,8 % niedrigerer Faktor – verwendet wurde. Damit hat die Verletzte hinreichend deutlich gemacht, dass sich die von ihr behauptete Rentenkürzung aus der Verringerung des Zugangsfaktors ergibt. Soweit das Oberlandesgericht Dresden meint, aus dem vorgelegten Bescheid ergebe sich nicht, inwiefern die geltend gemachte Rentenkürzung durch den Unfall verursacht worden sei, trifft dies zwar zu. Aus § 77 SGB VI ergibt sich jedoch, dass die Abschläge vom Zugangsfaktor im Zusammenhang mit einem Rentenbezug vor Erreichen bestimmter Altersgrenzen stehen. Damit kam als Grund für die Reduzierung des Zugangsfaktors nur die Tatsache in Betracht, dass der Verletzten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, also wegen der vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Verletzten, bewilligt worden ist. Die Frage, ob der Gesundheitszustand der Verletzten auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist, wäre vom Oberlandesgericht Dresden gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen zu klären gewesen. Die Verletzte musste als medizinischer Laie hierzu nicht weiter vortragen.

Schließlich stellte der Bundesgerichtshof zur Ersatzfähigkeit verbleibender Rentenschäden fest:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Geschädigte eines Haftpflichtfalls nach den §§ 842, 249, 252 BGB bezüglich seines Erwerbsschadens so zu stellen ist, wie er ohne das Schadensereignis stünde. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen möglich, muss der Schädiger zwar bereits bei der Entstehung dieser Beitragslücke dafür sorgen, dass die soziale Fürsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass beim unmittelbar Geschädigten trotz des Regresses des Rentenversicherungsträgers nach §§ 116 und 119 SGB X ein Restschaden hinsichtlich seiner Alterssicherung verbleibt7. Ob eine erfolgte Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente gerechtfertigt ist, ist im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X nicht von den Zivilgerichten zu entscheiden. Gegebenenfalls ist das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Berechtigung der Kürzung auszusetzen8.

Nach diesen Grundsätzen musste die Verletzte nicht näher darlegen, ob die im Rentenbescheid vom 22.08.2023 enthaltene Rentenkürzung zu Recht oder Unrecht erfolgt ist. Sie konnte insoweit wie geschehen auf das laufende Widerspruchsverfahren verweisen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die prozessuale Stellung von Unfallgeschädigten bei der Durchsetzung langfristiger Verdienstausfall- und Rentenkürzungsschäden. Sie verdeutlicht, dass die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht mit den Anforderungen an den späteren Nachweis der behaupteten Schäden gleichgesetzt werden dürfen. Insbesondere müssen medizinische Laien weder die Ursächlichkeit einzelner gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit fachmedizinisch erläutern, wenn hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte vorgetragen sind und eine Klärung durch Sachverständigenbeweis möglich ist. Dabei können sich Geschädigte auch die Feststellungen medizinischer Unterlagen zu eigen machen, die ursprünglich von der Gegenseite in den Prozess eingeführt wurden. Von besonderer Bedeutung ist außerdem die Klarstellung zur Darlegungs- und Beweislast bei sogenannten Reserveursachen: Beruft sich der Schädiger darauf, dass eine bereits bestehende Erkrankung auch ohne den Unfall zur Erwerbsunfähigkeit geführt hätte, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Schließlich bestätigt der Bundesgerichtshof, dass trotz eines Beitragsregresses des Rentenversicherungsträgers nach § 119 SGB X ein ersatzfähiger Rentenkürzungsschaden verbleiben kann. Für die anwaltliche Praxis folgt daraus, dass bei der Geltendmachung langfristiger Erwerbsschäden sowohl die medizinischen Unterlagen als auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Unfalls sorgfältig berücksichtigt werden sollten. Werden angebotene Sachverständigenbeweise wegen vermeintlich unzureichenden Sachvortrags übergangen, kann dies eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2026 – VI ZR 271/25

  1. LG Görlitz, Urteil vom 08.10.2024 – 1 O 401/23[↩]
  2. OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2025 – 10 U 1505/24[↩]
  3. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14.10.2025 – VI ZR 24/25, VersR 2026, 183 Rn. 9; vom 01.07.2025 – VI ZR 357/24, VersR 2025, 1219 Rn. 10; jeweils mwN[↩]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 18.02.1992 – VI ZR 367/90, VersR 1992, 618 10 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14.10.2025 – VI ZR 24/25, VersR 2026, 183 Rn. 9; vom 30.07.2024 – VI ZR 122/23, VersR 2024, 1617 Rn. 12; jeweils mwN[↩]
  5. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 06.02.2024 – VI ZR 526/20, WM 2024, 761 Rn. 11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 11.02.2025 – VI ZR 185/24, VersR 2025, 967 Rn. 10; vom 28.05.2019 – VI ZR 328/18, VersR 2020, 317 Rn. 10[↩]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – VI ZR 185/24, VersR 2025, 967 Rn. 11 ff.[↩]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 664/15, VersR 2017, 557 Rn. 6 mwN[↩]
  8. vgl. BGH, aaO Rn. 8 f.[↩]