Ein Verein, der seine Mitgliedschaft auf ein Bekenntnis zu bestimmten Werten gründet, darf dieses Bekenntnis als fortdauernde Grundlage der Vereinszugehörigkeit verstehen. Daher kann die Teilnahme an einer Veranstaltung, deren Positionen diesen Werten widersprechen, zusammen mit einer fehlenden späteren Distanzierung einen Vereinsausschluss rechtfertigen.
So hat das Landgericht Berlin II die Klage der AfD-Bundestagsabgeordneten Gerrit Huy gegen ihren Ausschluss aus der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft e. V. (DPG) abgewiesen. Die Bewertung des Vereins, Huy habe durch ihre Teilnahme am sogenannten „Potsdamer Treffen“ und ihre unterbliebene Distanzierung dessen Ansehen in grober Weise beschädigt, hielt das Gericht für rechtlich zulässig.
Die DPG hat ihren Sitz im früheren Reichspräsidentenpalais gegenüber dem Deutschen Bundestag und zählt rund 2.000 Mitglieder. Nach den Angaben der Pressemitteilung gehören ihr 519 der 630 Bundestagsmitglieder an, darunter 129 Mitglieder der AfD-Bundestagsfraktion. Der Verein bezweckt die Pflege menschlicher, kultureller und politischer Beziehungen unter seinen Mitgliedern. Seine Satzung enthält ein Bekenntnis zur Menschenwürde, zur Völkerverständigung sowie zu Demokratie und Rechtsstaat. Zugleich lehnt sie jede Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Herkunft, Ethnie oder Religion ab. Ein Ausschluss ist vorgesehen, wenn das Verhalten eines Mitglieds das Vereinsansehen in grober Weise beschädigt oder dem Vereinszweck oder den Vereinszielen widerspricht.
Huy war dem Verein im September 2022 beigetreten und hatte sich in ihrem Aufnahmeantrag zu dessen Zielen bekannt. Am 25. November 2023 nahm sie an dem „Potsdamer Treffen“ teil, zu dessen Teilnehmern auch Martin Sellner als Vertreter der „Identitären Bewegung“ gehörte. Der Vereinsvorstand beschloss im April 2024 ihren Ausschluss. Die Mitgliederversammlung bestätigte diese Entscheidung.
Das Landgericht Berlin II ging von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle vereinsrechtlicher Disziplinarmaßnahmen aus. Eine überragende Machtstellung der DPG im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, die eine strengere Kontrolle rechtfertigen könnte, verneinte das Gericht. Die Bewertung der Teilnahme Huys und ihrer fehlenden Distanzierung hielt sich nach seiner Auffassung innerhalb des Beurteilungsspielraums des Vereins.
Entscheidend war dabei die öffentliche Verbindung Huys mit Sellner und dessen grundlegenden Thesen zur sogenannten „Remigration“. Nach der Bewertung des Landgerichts Berlin II stehen diese Positionen den satzungsmäßigen Zielen der DPG diametral entgegen. Die politische Zielsetzung Sellners und der Identitären Bewegung beruhe auf einem Vorrang ethnisch-kulturell Deutscher, denen ein exklusives Heimatrecht in Deutschland zustehen solle. Damit seien gerade jene Grundsätze berührt, die für den Verein wesentlich seien: Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat und die Ablehnung von Benachteiligungen wegen Herkunft, Ethnie oder Religion.
Der Verein durfte nach Auffassung des Landgerichts Berlin II deshalb erwarten, dass sich Huy von den als verfassungsfeindlich bewerteten Positionen Sellners distanziert und sich zugleich zu den Vereinszielen bekennt. Ein bei Eintritt erklärtes Wertebekenntnis erschöpfe sich nicht in einem einmaligen Akt, sondern bilde eine fortdauernde Grundlage der Mitgliedschaft.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung klar formulierter Vereinsziele und satzungsmäßiger Ausschlussgründe. Vereine können ein ausdrücklich zur Grundlage der Mitgliedschaft gemachtes Wertebekenntnis auch im weiteren Verlauf der Vereinszugehörigkeit einfordern. Daraus folgt allerdings keine allgemeine Befugnis, Mitglieder wegen politischer Meinungsverschiedenheiten auszuschließen. Maßgeblich bleiben der konkrete Satzungsinhalt, das beanstandete Verhalten und der jeweils geltende gerichtliche Kontrollmaßstab. Für die Vereinspraxis empfiehlt sich daher eine nachvollziehbare Begründung, die den Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Mitglieds und der Beeinträchtigung der geschützten Vereinsziele konkret darlegt.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 9. Oktober 2026 – 88 O 155/25
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- Deutsche Parlamentarische Gesellschaft (Reichtstagspräsidentenpalais): Ben Titze











