Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB durch die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess setzt voraus, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daran fehlt es aber, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil feststellt, hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden Teils der Gegenforderung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2009 – V ZR 208/07











