Verkehrsunfallregulierung und die fehlende Einsicht in die Ermittlungsakte

Ein Verzug der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist von 6 Wochen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten hat nehmen können.

Verkehrsunfallregulierung und die fehlende Einsicht in die Ermittlungsakte

Denn der Haftpflichtversicherer kann sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. evtl. mitversicherte Personen über den Sachverhalt unterrichten. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist grundsätzlich nicht geboten bzw. erforderlich, zumal mit einer Akteneinsicht erfahrungsgemäß oft erst nach Monaten zu rechnen ist und ein entsprechendes Zuwarten den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen würde1.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 18. September 2013 – 3 W 46/13

  1. OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 – 7 U 499/09[]