Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegattens eine Insolvenzforderung dar.
So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Hier ist der Schuldner geschieden und verpflichtet, seiner Ehefrau hinsichtlich der Betriebsrenten eine Ausgleichsrente zu zahlen und seine Versorgungsansprüche insoweit an sie abzutreten; die Ausgleichsrente sollte an den Wertveränderungen der Betriebsrenten teilnehmen. Die Betriebsrenten, die in Höhe der Ausgleichsrente an die Ehefrau abgetreten worden sind, hat der Versorgungsträger zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung eingestellt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Festsetzung eines zusätzlichen Freibetrages abgelehnt, mit dem der Schuldner den Anspruch seiner Ehefrau aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich befriedigen wollte, abgelehnt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er weiterhin seinen Antrag.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 850f Abs. 1 lit. b und c ZPO das Vollstreckungsgericht dem Schuldner zwar auf Antrag von dem nach §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens (vgl. § 850 Abs. 2 ZPO) einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners dies erfordern. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Während des Insolvenzverfahrens treffen den Schuldner infolge des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine besonderen Belastungen, die nur durch eine Erhöhung des Freibetrages ausgeglichen werden könnten. Der Anspruch der Ehefrau des Schuldners gegen diesen auf Zahlung der Ausgleichsrente stellt vielmehr eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) dar, die zur Tabelle anzumelden ist und gegebenenfalls der Restschuldbefreiung unterfällt.
Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben (§ 38 InsO). Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein1. Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO. Unterhaltsansprüche entstehen in jedem Zeitpunkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen2. Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich sind jedoch keine Unterhaltsansprüche. Insbesondere besteht der Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten. Er beruht auf dem Gedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des anderen Ehegatten. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht3.
Nach dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB aF entstand der Anspruch folgerichtig, sobald der Ausgleichspflichtige (hier: der Schuldner) aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht eine Versorgung erlangt und der andere Ehegatte (hier: die Ehefrau) entweder ebenfalls eine Versorgung erlangte, auf absehbare Zeit nicht erwerbsfähig war oder das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Im geltenden Recht stellt § 20 Abs. 1 und 2 VersAusglG klar, dass der Anspruch fällig wird, sobald die ausgleichspflichtige Per-son eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht und die ausgleichsberechtigte Person entweder eine eigene laufende Versorgung bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen wegen Invalidität erfüllt. Schon aus der Formulierung des Gesetzes wird deutlich, dass der Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht Monat für Monat neu entsteht. Auf die Fälligkeit der gemäß § 1587k Abs. 1, 1585 Abs. 1 BGB aF monatlich im Voraus zu zahlenden einzelnen Raten kommt es bei Anwendung des § 38 InsO nicht an4.
Die Vorschrift des § 40 InsO, nach welcher familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner für die Zeit nach Verfahrenseröffnung nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, ist auf den Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden5.
Ihrem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift des § 40 Satz 1 InsO nicht den Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Wie gezeigt, unterscheidet sich dieser Anspruch insbesondere dadurch von einem Unterhaltsanspruch, dass er unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten und auch der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besteht.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht ebenfalls deutlich gegen eine Einbeziehung anderer als der ausdrücklich geregelten Unterhalts-ansprüche in den Anwendungsbereich der Norm. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 40 InsO6 sollte die Regelung in § 3 Abs. 2 KO (und in § 25 Abs. 2 VerglO) in die Insolvenzordnung übernommen werden. § 3 Abs. 2 KO wiederum ist durch das Gesetz betreffend Änderungen der Konkursordnung mit Wirkung zum 1. Januar 1900 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hielt es seinerzeit für mit Natur und Zweck des Unterhaltsrechts unvereinbar, Unterhaltsberechtigte auch dann an der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu hindern, wenn der Berechtigte durch neuen Erwerb zur Gewährung des Unterhalts im Stande war7. Diese Überlegung kann nur sehr eingeschränkt auf die Insolvenzordnung übertragen werden. Anders als in der Konkursordnung (vgl. § 1 Abs. 1 KO) gehört nach § 35 Abs. 1 InsO grundsätzlich auch der Neuerwerb zur Insolvenzmasse. Er steht damit nicht zur Bedienung von Unterhaltsansprüchen zur Verfügung. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 40 InsO8 hat das Problem gesehen und dadurch für gelöst gehalten, dass der erweitert pfändbare Teil des Einkommens des Insolvenzschuldners (§ 850d ZPO) nicht zur Masse gehöre (vgl. § 36 InsO); außerdem könne gemäß § 40 Satz 2, § 100 InsO dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden. In der Stellungnahme des Rechtsausschusses9 wird ergänzend auf die durch Unterhaltsverpflichtungen erhöhten Pfändungsfreibeträge hingewiesen. Fest steht jedoch, dass typischerweise weniger Geld zur Bedienung der in § 40 InsO von der insolvenzmäßigen Befriedigung ausgenom-menen „familienrechtlichen Unterhaltsansprüche“ zur Verfügung steht, als dies nach der Konkursordnung der Fall war. Eine ausdehnende Auslegung des Kreises dieser Ansprüche liegt deshalb fern.
Der Regelungszusammenhang der Vorschrift lässt eine Einbeziehung des Anspruchs aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in den An-wendungsbereich des § 40 InsO schließlich ebenfalls nicht zu.
Das Insolvenzverfahren dient seit dem Inkrafttreten der Insolvenzord-nung nicht nur der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 Satz 1 InsO), sondern gibt dem redlichen Schuldner außerdem Gelegenheit, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Dieses Ziel wäre bei Anwendung des § 40 InsO auf den Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblich gefährdet. Der Schuldner bliebe während des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode zu Zahlungen in voller Höhe verpflichtet. Mittel, die er hierzu einsetzen könnte, würden ihm wegen der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) regelmäßig nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Die Vorschrift des § 850d ZPO, die nach der Begründung des Regierungsentwurfs eine Befriedigung der Unterhaltsgläubiger ermöglichen soll, ist auf den Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht anwendbar10. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich begründet auch keine Unterhaltspflicht, die wiederum zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrages führen würde11. Eine Herabsetzung der Monatsraten wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Ausgleichsverpflichteten kommt – anders als im Unterhaltsrecht (vgl. § 1603 BGB, § 323 ZPO) – schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Der Schuldner würde deshalb während des Insolvenzverfahrens nahezu zwangsläufig neue Verbindlichkeiten anhäufen, die von einer späteren Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt blieben; denn die Restschuldbefreiung wirkt nur gegen Insolvenzgläubiger (§ 301 Abs. 1 InsO).
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte steht, wenn er den Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur als Insolvenzforderung geltend machen kann, nicht so schlecht da, dass aus diesem Grunde eine erweiternde oder analoge Anwendung der Vorschrift des § 40 InsO geboten wäre. Insbesondere finden auch § 46 Satz 2, § 45 Satz 1 InsO keine Anwendung. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, sind danach mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Fiele der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich unter diese Bestimmungen, müsste er kapitalisiert und insgesamt zur Tabelle angemeldet werden. Ob der Ausgleichsberechtigte ihn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dann in seiner ursprünglichen Form (zahlbar in monatlichen Raten) weiter verfolgen könnte und ob er insgesamt der Restschuldbefreiung unterfiele, ist streitig12. Ein Ergebnis dahingehend, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Quote auf den Kapitalbetrag endgültig abgefunden wird und der ausgleichsverpflichtete Schuldner die Rente schließlich ungekürzt weiter bezieht, wäre untragbar. Dazu wird es in aller Regel jedoch nicht kommen. Der auszugleichende Anspruch des Schuldners gegen den Versorgungsträger ist gemäß § 1587i BGB aF, § 21 VersAusglG in Höhe der Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten abzutreten. Die Abtretung mag gemäß § 114 InsO nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung ihre Wirksamkeit verlieren. Sie ist jedoch nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen13. Eine Kapitalisierung der Ausgleichsrente scheidet damit aus.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte wird damit nur zeitweilig auf die Quote verwiesen, behält seinen Anspruch jedoch für die ersten zwei Jahre nach der Eröffnung sowie von der Erteilung der Restschuldbefreiung an in vollem Umfang. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich erweist sich damit in der Insolvenz des Ausgleichsverpflichteten im Vergleich zu den anderen Ausgleichsformen (dem Wertausgleich bei der Scheidung durch interne oder externe Teilung, vgl. §§ 9 ff VersAusglG) als weniger sicher, weil der Versorgungsanspruch dem Vermögen des ausgleichsverpflichteten Insolvenzschuldners zugeordnet bleibt. Die hiermit verbundene Belastung hat der Ausgleichsberechtigte hinzunehmen, weil der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung getroffen hat.
In der Begründung seiner Rechtsbeschwerde vertritt der Schuldner die Ansicht, § 114 InsO sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wäre dies richtig, könnte die Ehefrau des Schuldners weiterhin ihre Rechte aus der Abtretung geltend machen; eines zusätzlichen Freibetrages bedürfte es auch dann nicht. Außerdem beruft sich der Schuldner auf § 47 InsO. Er meint, seine geschiedene Ehefrau sei zur Aussonderung des abgetretenen Anspruchs berechtigt; er, der Schuldner, sei vereinbarungsgemäß berechtigt und verpflichtet, die ihr zustehenden Beträge einzuziehen und an sie weiterzuleiten. Hierzu ist zu bemerken: Eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Treuhänder (oder gegenüber dem Versorgungsträger) hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde weist keinen entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen nach. Ob der geschiedenen Ehefrau des Schuldners noch nach Ablauf der Frist des § 114 InsO ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs zusteht, kann zudem nur im Wege der Klage gegen den Treuhänder und/oder den Versorgungsträger geklärt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – IX ZB 80/10
- BGH, Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f, 538[↩]
- OLG Nürnberg NZI 2005, 638 f; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 38 Rn. 37; vgl. bereits Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 7, S. 234 zu § 3 KO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 11/05, ZVI 2005, 404, 405[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 37/06, ZVI 2009, 374 Rn. 22 ff[↩]
- FK-InsO/Schumacher, 6. Aufl., § 40 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Schumann, 2. Aufl., § 40 Rn. 12; aA Jaeger/Henckel, InsO, § 40 Rn. 4; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 40 Rn. 3; Uhlenbruck/Knof, InsO, 13. Aufl., § 40 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 8; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand April 2008, § 40 Rn. 3; Nerlich/Römermann/ Andres, InsO, Stand September 2005, § 40 Rn. 3; Braun/Bäuerle, InsO, 4. Aufl., § 40 Rn. 4; Uhlenbruck, KTS 1999, 413, 420; zu § 3 Abs. 2 KO ebenso Scholz, Versorgungsausgleich und Konkurs (1986), S. 95 ff; Kohler, ZZP 101 (1988), 231, 232 f[↩]
- § 47 RegE-InsO; BT-Drucks. 12/2443, S. 124[↩]
- Hahn/Mugdan, aaO[↩]
- vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 124[↩]
- zu § 114 RegE-InsO = § 100 InsO, BT-Drucks. 12/7302, S. 167[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 11/05, ZVI 2005, 404, 405[↩]
- vgl. hierzu BT-Drucks. 12/7302, S. 167[↩]
- vgl. hierzu Münch-Komm-InsO/Bitter, 2. Aufl., § 45 Rn. 39 ff[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 217/08, ZVI 2011, 248, Rn. 12 ff; Kreft, Festschrift Gero Fischer (2008), S. 297, 300 ff, 304 f[↩]











