Verwerfung der Berufung als unzulässig durch den Einzelrichter

Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf – und muss – die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer „wesentlichen Änderung der Prozesslage“ ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht1.

Verwerfung der Berufung als unzulässig durch den Einzelrichter

Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts insgesamt ist nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für die Verwerfung im Beschlusswege zwingend vorgesehen, die gemäß § 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Entscheidung, ob der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wird, vorhergeht.

Dieser tritt nach § 526 Abs. 1 ZPO vollständig an die Stelle des Kollegiums. Er ist für die Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt und damit auch für die Verwerfung der Berufung durch Endurteil zuständig2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2013 – IV ZR 42/11

  1. BGH, Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900[]
  2. BGH, Urteil vom 04.04.2012 – III ZR 75/11, NJW-RR 2012, 702 Rn. 10 m.w.N.[]