Sind bei der Bestandteilszuschreibung nach § 6 Abs. 1 S. 1 GBO das zuzuschreibende und das aufnehmende Grundstück unterschiedlich belastet, so kann allein hieraus eine Besorgnis der Verwirrung nicht hergeleitet werden.

Eine Verwirrung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO ist zu besorgen, wenn die Eintragungen im Grundbuch durch die Vereinigung derart unübersichtlich und/oder schwer verständlich würden, dass die Rechtslage nicht mehr mit der gebotenen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und deshalb die Gefahr von Streitigkeiten eingetragener Berechtigter untereinander mit Dritten oder von Verwicklungen im Fall der Zwangsversteigerung besteht1.
Die unterschiedliche Belastung der zu verbindenden Grundstücke allein begründet – wie § 1131 BGB, der die Verschiedenheit der Belastung voraussetzt, zeigt – regelmäßig nicht die Gefahr der Verwirrung. Solange nämlich aus dem Grundbuch ersichtlich ist, auf welchem Teil des dann einheitlichen Grundstücks welches Recht mit welchem Rang besteht, also die einzelnen Teile nicht katastermäßig verschmolzen sind, ist Verwirrung nicht zu befürchten. Denn die beantragte Zuschreibung als besondere Art der Vereinigung hat lediglich zur Folge, dass die vereinigten Grundstücke ihre Selbständigkeit verlieren. Belastungen bleiben in dem bisherigen Umfang bestehen, keines der früheren Grundstücke haftet für die Lasten der übrigen; die Zwangsvollstreckung kann in jedes der früheren Grundstücke gesondert betrieben werden, wie wenn sie noch selbständige Grundstücke wären.
Für die Frage der Beurteilung der Verwirrungsgefahr kommt es dabei auf den Stand des Grundbuchs zum Zeitpunkt der Eintragung der gewünschten Verbindung unter Berücksichtigung gleichzeitig gestellter Anträge an; derzeit nicht beantragte oder in Aussicht stehende Verschmelzungen von Flurstücken – die gegebenenfalls die Annahme der Besorgnis der Verwirrung rechtfertigen könnten -, bleiben für die Beurteilung außer Betracht2.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 5. November 2013 – 4 W 192/13
- vgl. z. B. OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2013 – 4 W 150/13; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2009 – 5 Wx 9/09; BayObLG, Beschluss vom 25.09.1996 – 2Z BR 78/96[↩]
- vgl. OLG Celle, a. a. O; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.07.2012 – 10 W 2296/11, unter Bezugnahme auf die dortige Entscheidung vom 28.12.2011 – 10 W 2043/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2000 – 3 Wx 438/99; OLG Schleswig, Beschluss vom 17.02.1982 – 2 W 4/82; Waldner in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl., § 6 Rn. 28; anderer Ansicht: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 636[↩]
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