Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 ZPO1 aufgestellten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Vollstreckung einer festgesetzten Ordnungshaft.
Der durch die Aufrechterhaltung der Ordnungshaft erfolgte Eingriff in das hochrangige Grundrecht der Freiheit der Person ist auf der förmlichen Grundlage des § 890 Abs. 1 ZPO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Anwendung von § 890 ZPO und § 765a ZPO (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EGStGB) auf den Einzelfall handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen ist. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist lediglich zu fragen, ob die Entscheidungen der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen2.
Nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seit 1975 unverändert geltenden Fassung des Art. 98 Nr. 15 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 02.03.19743 ist der Schuldner wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, wenn er der Verpflichtung zuwider handelt, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Wenn Schuldner des Unterlassungsanspruchs wie hier (nur) eine juristische Person ist, ist das Ordnungsgeld gegen diese und die ersatzweise Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat4.
Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben nach herrschender Auffassung einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen; daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar5.
Das Verständnis der Ordnungsmittel des § 890 ZPO als Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthalten, steht mit der Verfassung in Einklang. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Grundsatz „nulla poena sine culpa“ gewahrt bleibt6.
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden auf Seiten des Schuldners voraus7. Ist Schuldner eine juristische Person, kann nur die Schuld der für sie verantwortlich handelnden Personen maßgebend sein8.
Die Vollstreckung der Ordnungshaft hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil die Gefahr einer weiteren Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot inzwischen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Zwar ist nach den Feststellungen der Fachgerichte wegen der besonderen Situation der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen sowohl der AG als auch des Beschwerdeführers (möglicherweise) der Beugezweck des Ordnungsmittels entfallen. Dies hat nach Festsetzung des Ordnungsmittels – auch vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG – aber nicht zur Folge, dass das Ordnungsmittelverfahren aufzuheben oder einzustellen wäre.
Der Vollzug der Ordnungshaft knüpft, wie dargelegt, auch am Sanktionsinteresse des Gläubigers an. Solange dieses besteht, darf – zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Ordnungsmittelverfahrens – die Vollstreckung fortgeführt werden. Das Sanktionsinteresse des Gläubigers konkretisiert sich ebenso wie sein Beugeinteresse im Antrag auf Festsetzung des Ordnungsmittels, dessen Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Ordnungsmittelbeschlusses ausgeschlossen ist9. Die strafähnliche Ahndung dient als vollstreckungsrechtliches Mittel zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands durch Sühne für die begangene Zuwiderhandlung. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Ordnungsmittelverfahrens soll die Titelverletzung für den Schuldner zu keinem Zeitpunkt als wirtschaftlich oder persönlich lohnend erscheinen10.
Dass das Organ einer juristischen Person in die Lage geraten kann, die Ordnungshaft antreten zu müssen, weil es diese nicht (mehr) durch Zahlung abwenden kann, ist eine der Systematik des § 890 ZPO immanente Folge, die keine unbillige Härte im Sinne von § 765a ZPO begründet. Das ist, wenn – wie hier – das Organ, dessen schuldhafter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot der juristischen Person zugerechnet worden ist, identisch ist mit demjenigen, an dem auch die Ordnungshaft vollzogen werden soll, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob den gesetzlichen Vertreter ein Verschulden an seiner Zahlungsunfähigkeit trifft.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 2 BvR 335/17
- BVerfGE 20, 323, 332; 58, 159, 161 ff.; 84, 82, 87[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.; 42, 143, 148 f.; 67, 213, 223; 68, 361, 372; stRspr[↩]
- BGBl I 1974, 469[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.01.2012 – I ZB 43/11 7; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl.2016, § 890 Rn. 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.12 2016 – I ZB 118/15 17, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – I ZB 45/02 38 = BGHZ 156, 335, 345 f., m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl.2016, § 890 Rn. 5; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl.2014, Rn. 1100; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl.2013, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl.2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl.2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl.2016, § 890 Rn. 6, m.w.N.; offenlassend, z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl.2017, § 890 Rn. 9[↩]
- vgl. BVerfGE 20, 323, 332 ff.; 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87; BVerfG, Beschluss vom 04.12 2006 – 1 BvR 1200/04 11[↩]
- vgl. BVerfGE 20, 323, 332; 58, 159, 162 f.; 84, 82, 87[↩]
- vgl. BVerfGE 20, 323, 336[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008 – I-2 W 29/07, juris; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl.2016, § 890 Rn. 13; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl.2015, § 890 Rn. 30[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.09.1993 – I ZR 54/91 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.05.2005 – 2 W 12/05[↩]











