Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sind die in Trennung lebende Eheleute jeweils zur Hälfte Eigentümer des betroffenen Grundstücks. Zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragte der Ehemann die Teilungsversteigerung; die Ehefrau trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Im Versteigerungstermin erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemanns, er nehme den Antrag auf Zwangsversteigerung zurück. Daraufhin nahm die Ehefrau ihren Beitrittsantrag zurück. Auf Nachfrage des Rechtspflegers, ob der Ehemann den Antrag wirklich zurücknehmen wolle, erklärte der Verfahrensbevollmächtigte nach Rücksprache mit dem Ehemann, die Rücknahme des Vollstreckungsantrags werde zurückgenommen und die Zuschlagserteilung beantragt. Antragsgemäß ist sodann der Zuschlag auf das Meistgebot der Ersteherin erteilt worden2. Nach Ansicht des Landgerichts Rottweil ist der Zuschlagsbeschluss nicht deswegen aufzuheben, weil der Antrag auf Teilungsversteigerung zunächst zurückgenommen worden ist. Die Antragsrücknahme sei wirksam widerrufen worden. Bei der Antragsrücknahme handele es sich nämlich um eine Erwirkungshandlung. Nach § 29 ZVG ende die Beschlagnahmewirkung und damit auch das Verfahren erst, wenn das Vollstreckungsgericht dies konstitutiv festgestellt habe. Erwirkungshandlungen könnten nach den allgemeinen Grundsätzen so lange widerrufen werden, wie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden sei und das Gericht die zu erwirkende Handlung noch nicht vollzogen habe. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat die Ehefrau sofortige Beschwerde erhoben, die das Landgericht Rottweil zurückgewiesen hat3. Dagegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nunmehr als unbegründet zurückgewiesen hat:
Der Zuschlag ist zu Recht nicht versagt worden. Ein Versagungsgrund ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG unter anderem dann gegeben, wenn die Zwangsversteigerung aus einem sonstigen Grund unzulässig ist. Die Rücknahme des Antrags gemäß § 29 ZVG stellt zwar einen solchen sonstigen Grund dar4. Im vorliegenden Fall liegt aber jedenfalls im Ergebnis keine Rücknahme des Vollstreckungsantrags vor.
Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns die Rücknahme des Vollstreckungsantrags gemäß § 29 ZVG zu sehen ist. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemanns im Versteigerungstermin erklärt, er nehme den Vollstreckungsantrag zurück. Dafür, dass es aufseiten des Ehemanns und seines Verfahrensbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung über eine Antragsrücknahme gekommen ist, spricht aber der Ablauf der anschließenden Erörterung im Versteigerungstermin. Auf die Nachfrage des Rechtspflegers, ob dies wirklich so gewollt sei, revidierte der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemanns nämlich seine Äußerung, nahm die Rücknahme des Versteigerungsantrags zurück und beantragte die Erteilung des Zuschlags. Die Rücknahmeerklärung ist sodann nicht, wie gemäß § 78, § 80 ZVG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO erforderlich, in das Protokoll aufgenommen worden5; dementsprechend ist eine Genehmigung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO unterblieben. Auch wenn die Sitzungsniederschrift lediglich Beweiszwecken dient und die Genehmigung nicht im Sinne eines Formerfordernisses zu verstehen ist, sondern nur für die Richtigkeit des Protokolls zusätzliche Gewähr bieten soll6, dürfte es dem Sinn einer Erörterung im Termin entsprechen, dass Prozesserklärungen noch überdacht und gegebenenfalls revidiert werden können, bevor sie endgültig abgegeben und sodann genehmigt werden.
Eine Entscheidung hierüber kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn der Ehemann bereits die Rücknahme des Vollstreckungsantrags erklärt hätte, wäre die Rücknahmeerklärung, wie das Landgericht Rottweil zu Recht annimmt, jedenfalls wirksam widerrufen worden.
Allerdings ist umstritten, ob eine Antragsrücknahme nach § 29 ZVG wirksam widerrufen werden kann. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Antragsrücknahme vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses widerrufen werden könne, weil die Beschlagnahmewirkungen nur durch einen konstitutiven Aufhebungsbeschluss entfielen und somit auch erst hierdurch das Verfahren beendet werde7. Die insbesondere in der älteren Rechtsprechung und Literatur vertretene Gegenmeinung sieht in der Rücknahmeerklärung eine ab dem Eingang bei Gericht unwiderrufliche verfahrensbeendende Prozesshandlung8. Gestützt wird diese Auffassung vornehmlich auf ein Verständnis, wonach dem Aufhebungsbeschluss nach § 29 ZVG lediglich deklaratorische Wirkung zukomme.
Die erstgenannte Auffassung trifft zu.
Im Ausgangspunkt sind Prozesshandlungen wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung dann grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als sogenannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen, wie dies etwa bei der Rücknahme der Klage oder der Rücknahme eines Rechtsmittels der Fall ist9. Prozesshandlungen, deren bezweckter Erfolg erst aufgrund eines Tätigwerdens des Gerichts eintritt (sogenannte Erwirkungshandlungen), sind dagegen widerruflich, solange durch sie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist10. Unter dem Tätigwerden des Gerichts ist dabei eine gerichtliche Entscheidung, durch die auf den Prozess eingewirkt wird, zu verstehen11.
Daran gemessen handelt es sich bei der Rücknahme des Versteigerungsantrags um eine Erwirkungshandlung. Infolgedessen ist die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein.
Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurücknimmt, die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss endet12. Die Beschlagnahme wird nicht etwa durch den Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Zwangsverwaltung, sondern durch hoheitliches Handeln des Vollstreckungsgerichts, das für den Staat als Inhaber der Zwangsgewalt tätig wird, bewirkt und ist somit öffentlichrechtlicher Natur. Daraus folgt, dass nur das Vollstreckungsgericht die durch den Anordnungsbeschluss (§§ 20, 146 Abs. 1 ZVG) wirksam gewordene Beschlagnahme wieder beseitigen kann. Dafür bedarf es eines Aufhebungsbeschlusses (§ 32, § 146 Abs. 1 ZVG), der konstitutiv wirkt. Denn eine hoheitliche Maßnahme kann nicht von einem Privaten aufgehoben werden. Zudem verlangt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass die Wirkungen der Beschlagnahme erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts und nicht bereits mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung des Gläubigers bei dem Gericht enden.
Diese Erwägungen gelten für das Zwangsversteigerungsverfahren gleichermaßen (vgl. § 146 Abs. 1, § 161 Abs. 4 ZVG). Die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände wird im Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Anordnungsbeschluss dem Schuldner zugestellt wird (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ZVG). Weil die Wirkungen der Beschlagnahme erst durch den Aufhebungsbeschluss beseitigt werden, hat dieser konstitutive Wirkung. Dementsprechend endet das Verfahren, wie sich aus dem Wortlaut von § 29 ZVG ergibt, nicht schon durch die Rücknahmeerklärung, sondern es wird erst durch den der Rücknahmeerklärung nachfolgenden Beschluss aufgehoben. Das entspricht auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit13.
Nach alledem war die Rücknahme des Vollstreckungsantrags des Ehemanns widerruflich. Der Widerruflichkeit steht eine geschützte Position der Gegenseite nicht entgegen. Denn durch die etwaige Rücknahme des Vollstreckungsantrags hat die Ehefrau keine schutzwürdige Position erlangt, die dem Widerruf entgegenstehen könnte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2024 – V ZB 44/23
- Fortführung des BGH, Beschlusses vom 10.07.2008 – V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.[↩]
- AG Rottweil, Beschluss vom 03.05.2023 – K 12/22[↩]
- LG Rottweil, Beschluss vom 14.06.2023 – 1 T 74/23[↩]
- vgl. Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 83 Rn. 7[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01.07.2010 – V ZB 94/10, NJW-RR 2010, 1458 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.1984 – IVb ZB 53/83, NJW 1984, 1465 f.; Beschluss vom 04.07.2007 – XII ZB 14/07, NJW-RR 2007, 1451 Rn. 6[↩]
- vgl. Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 29 Rn. 6 f.; Noethen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 29 Rn. 7[↩]
- vgl. AG Bamberg, Rpfleger 1969, 99; AG Euskirchen, Rpfleger 1973, 149; Löhning/Jobst, ZVG, § 29 Rn. 9; Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 29 Rn. 5; Drischler, JurBüro 1964, 1, 4; Ordemann, AcP 157 [1958/59], 470, 475[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2015 – V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 18; Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 27; BGH, Urteil vom 18.10.2022 – XI ZR 606/20, WM 2022, 2421 Rn. 27[↩]
- BGH, Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 128/14, aaO Rn. 28[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., vor § 128 Rn. 252; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., vor § 128 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.[↩]
- vgl. zum Zwangsverwaltungsverfahren BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 13[↩]
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