Wasserrutsche I – Hochklettern nur auf eigene Gefahr

Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe Ansprüche einer Besucherinauf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Schwimmbadbetreiber wegen eines Unfalls auf einer Wasserrutsche verneint.

Wasserrutsche I – Hochklettern nur auf eigene Gefahr

Die erwachsene Antragstellerin aus dem Raum Limburg besuchte am 17. Februar 2006 ein im Landkreis Neuwied gelegenes Freizeitbad. Dort führte eine Beschilderung mit der Aufschrift „Schatzinsel” in den Kellerbereich des Bades. Im Kellerbereich befanden sich unter anderem zwei große Röhren in der Wand, aus denen Wasser in ein Wasserbecken austrat. Vor einem dieser Becken war ein Drehkreuz installiert.

Der folgende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei auf der Suche nach der „Schatzinsel” in eine der beiden Röhren hineingeklettert. Das Drehkreuz habe ihren Zugang nicht verhindert, weil es frei drehbar gewesen sei. Sie habe – ebenso wie ihr Begleiter – nicht erkannt, dass es sich bei der Röhre um das Ende einer Wasserrutsche handele. Plötzlich und für sie unerwartet sei ein anderer Badegast von oben aus der Röhre herausgerutscht und habe sie mit seinem gesamten Gewicht getroffen. Hierdurch habe sie einen Bruch der Brustwirbelsäule erlitten. Diese Verletzung und ihre Folgen beeinträchtigten sie noch heute erheblich. Zu dem Unfall sei es allein aufgrund der Beschilderung „Schatzinsel” und fehlender Warnhinweise gekommen. Für den Unfall sei deshalb die Schwimmbadbetreiberin verantwortlich. Die Antragsgegnerin ist dieser Darstellung entgegengetreten.

Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Schwimmbadbetreiberin beantragt. Mit der beabsichtigten Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass die Schwimmbadbetreiberin verpflichtet ist, ihr alle durch den Unfall erlittenen Schäden sowie ein Schmerzensgeld zu bezahlen, das sie auf mindestens 125.000 € beziffert hat.

Das Landgericht Koblenz hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage bestehe. Das Verschulden der Antragstellerin bei dem von ihr geschilderten Unfall überwiege in einem derart starken Maße, dass eine – letztlich offen gelassene – Haftung der Schwimmbadbetreiberin nicht in Betracht komme. Für die Antragstellerin sei aus der gesamten Anordnung der Örtlichkeit klar ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Röhre um den Ausgang einer Rutsche handele. Sie habe den von ihr dargestellten Unfall selbst verschuldet.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgerichts Koblenz nun ebenfalls zurückgewiesen hat:

Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz stehen der Antragstellerin keine Ansprüche zu, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht gegeben sei. Zwar sei die Schwimmbadbetreiberin grundsätzlich gegenüber den Besuchern des Bades verpflichtet, Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Daher müsse sie diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich seien. Allerdings müsse der Besucher nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden könne.

Der Bereich der Wasserrutsche stelle keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen erfordern würde. Es sei für einen umsichtigen Besucher ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Öffnung in der Wand nicht um den Zugang zu einer besonderen Attraktion („Schatzinsel”) gehandelt habe, sondern um die Austrittsöffnung einer Wasserrutsche. Besonderer Warnhinweise der Schwimmbadbetreiberin auf die Funktion dieser Öffnung habe es nicht bedurft. Die Betreiberin habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Besucher des Bades von unten in die Austrittsöffnung der Wasserrutsche hineinklettern würde. Aus der Gestaltung dieses Bereichs lasse sich daher kein verkehrswidriger Zustand ableiten, der eine Haftung hätte begründen können.

Schließlich sei auch die Annahme des Landgerichts zutreffend, etwaige Ansprüche der Antragstellerin seien wegen ihres überwiegenden eigenen Verschuldens ausgeschlossen.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010 – 1 W 200/10