Trifft ein rauchender Mieter keine Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht und fördert noch die Geruchsbelästigung durch zahlreiche nicht geleerte Aschenbecher und unzureichendes Lüften, liegt ein schwerwiegender Pflichtverstoß vor, der eine Kündigung rechtfertigt.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Berufung eines längjährigen Mieters und Rauchers „Friedhelm A.“ gegen ein Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin kündigte das Mietverhältnis, nachdem sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten. Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf der Klage stattgegeben hatte, ist Berufung eingelegt worden.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Düsseldorf betont, dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stelle für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten dar und könne dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege im Fall des Friedhelm A. jedoch darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht. Er habe die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe.
Das Landgericht war schließlich auch davon überzeugt, dass die Vermieterin Friedhelm A. mündlich im Jahr 2012 mehrfach wirksam abgemahnt hat. Bei der Bemessung der langen Räumungsfrist hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Beklagte bereits seit ca. 40 Jahren in der Wohnung lebt: Damit muss Friedhelm A. bis zum 31. Dezember 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen sein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014 – 21 S 240/13
Bildnachweis:
- AG/LG Düsseldorf: Michael Gaida











