Über eine (Dritt-)Widerklage ist in einem auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ergehenden Urteil nicht zu entscheiden, wenn die Widerklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erhoben wurde. Für die Erhebung einer (Dritt-)Widerklage außerhalb der mündlichen Verhandlung, insbesondere im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, ist nach § 261 Abs. 2 ZPO die Zustellung des die Widerklageanträge enthaltenden Schriftsatzes notwendig. Allein der Eingang dieses Schriftsatzes bei Gericht vor dem (nach § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmten) Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, genügt nicht, um die Widerklage bei der Entscheidung zu berücksichtigten.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 16. März 2010 – 2 O 212/09











