Zuständigkeit einer gesetzlichen Spezialkammer – aufgrund einer Aufrechnung?

Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 GVG besteht nur, wenn ein dort bezeichnetes Sachgebiet Streitgegenstand ist. Die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Rechtsverhältnis des § 72a Abs. 1 GVG begründet nicht bereits die Zuständigkeit der darauf spezialisierten Zivilkammer.

Zuständigkeit einer gesetzlichen Spezialkammer – aufgrund einer Aufrechnung?

In dem hier vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall stritten zwei Zivilkammern eines Landgerichts über die funktionelle Zuständigkeit für einen Rechtsstreit, in dem die Beklagte gegen die Klageforderung, die die Bezahlung von Baustofflieferungen betrifft, unter anderem mit Werklohnforderungen für die Errichtung von Fertighäusern aufrechnet. Zwischen der Klägerin, die einen Baustoffhandel betreibt, und der Beklagten, die Fertighäuser errichtet, bestand eine längere Geschäftsbeziehung. In diesem Rahmen veräußerte die Klägerin an Dritte Fertighäuser, die die Beklagte für sie „durchkalkuliert“ hatte und mit Baumaterialien errichtete, die sie wiederum von der Klägerin bezog. Die Baustofflieferungen an die Beklagte wurden von den jeweiligen Bauherren bezahlt, die Vergütung der von der Beklagten erbrachten Bauleistungen übernahm im Innenverhältnis die Klägerin. Parallel dazu errichtete die Beklagte in eigener Regie Fertighäuser, für die sie von der Klägerin lediglich die Baustoffe bezog und sich selbst in Rechnung stellen ließ.

Mit ihrer bei dem Landgericht erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte im Wesentlichen darauf in Anspruch, Restzahlungen für Baustofflieferungen für deren eigene Projekte aus den Jahren 2017 bis 2019 mit einem Gesamtbetrag von 150.203, 13 Euro zu leisten. Die Beklagte behauptet, sie habe zugunsten der Klägerin weitere Zahlungen erbracht. Ein Teil der in Rechnung gestellten Baustoffe sei ihr nicht geliefert worden. Zudem ständen ihr gegen die Klägerin hinsichtlich mehrerer Bauvorhaben noch offene Werklohnforderungen und ein Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung der Kooperation zu. Sie macht geltend, dass all diese Positionen von der Klageforderung „abzuziehen“ seien.

Der Rechtsstreit ist als allgemeine, keiner Sonderzuständigkeit unterfallende Zivilsache turnusmäßig einer allgemeine Zivilkammer des Landgerichts zugewiesen worden. Diese hat nach Eingang von Klagerwiderung und Replik die nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG für Bausachen zuständige Zivilkammer des Landgerichts, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts unter anderem für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sonderzuständig ist, vergeblich um Übernahme der Sache gebeten. Sodann hat sie sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss für funktional unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die für Bausachen zuständige Zivilkammer verwiesen. Zur Begründung heißt es in dem – beiden Parteien übermittelten – Beschluss, das Verfahren sei, da die Klägerin die Zahlung von Baustofflieferungen begehre, zwar zunächst richtig über den Turnus zugewiesen worden. Da die Beklagte mit der Klageerwiderung aber unter anderem mit Werklohnforderungen aus Bauverträgen aufgerechnet habe, handele es sich nunmehr um eine „Streitigkeit aus Bauverträgen“ im Zusammenhang mit Bauleistungen i. S. d. § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG und des Geschäftsverteilungsplans, für die die Bau-Zivilkammer des Landgerichts sonderzuständig sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für die Sonderzuständigkeit erst nachträglich durch die mit der Klageerwiderung erklärte Hauptaufrechnung erfüllt worden seien. Der Beschluss verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 19.10.20201, wonach eine Sonderzuständigkeit nach § 72a GVG auch dann begründet sei, wenn ein darunter fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt werde. Die Begründung des Kammergerichts trage auch den vorliegenden Fall der Hauptaufrechnung, weil es für den Normzweck – verbesserte Qualität der Entscheidungen durch eine häufigere Befassung mit einer bestimmten Materie – unerheblich sei, ob die Voraussetzungen für eine Sonderzuständigkeit bereits bei Erhebung der Klage vorlägen oder erst später einträten. Die Rechtshängigkeitssperre des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO stehe dem nicht entgegen, weil diese nur für das Gericht als solches und nicht für dessen Abteilungen und Spruchkörper gelte.

Die für Bausachen zuständige Zivilkammer des Landgerichts hat sich daraufhin mit – den Parteien ebenfalls mitgeteiltem – Beschluss für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers vorgelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die besseren Argumente sprächen dafür, im Falle der Aufrechnung – anders als bei einer Widerklage wie in dem dem Kammergericht zugrunde liegenden Fall – keine nachträgliche Abgabe von Rechtsstreitigkeiten an die in den §§ 72a, 119a GVG aufgeführten Spruchkörper zuzulassen. Eine Aufrechnung sei möglich unabhängig vom an sich zuständigen Spruchkörper. So werde im Verhältnis zwischen einem Spruchkörper der allgemeinen streitigen Gerichtsbarkeit und dem Familiengericht eine wechselseitige Kompetenz zur Entscheidung über eine aufgerechnete Gegenforderung aus dem anderen Bereich bejaht. Auch lasse § 145 Abs. 3 ZPO im Falle einer Aufrechnung keine Prozesstrennung, sondern nur eine getrennte Verhandlung zu. Ferner lasse sich die Aufrechnung nicht mit der Konstellation des § 506 ZPO vergleichen. Im Übrigen bestehe eine vergleichbare Problematik bei der Regelung der originären Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, hinsichtlich derer in der Literatur vertreten werde, dass ein Rechtsstreit in der Zuständigkeit des Einzelrichters verbleibe, wenn durch Aufrechnung nachträglich ein Kataloggegenstand eingeführt werde.

Als funktionell zuständiger Spruchkörper wurde vom Obrlandesgericht die (allgemeine) Zivilkammer des Landgerichts bestimmt.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht liegen vor. Die Vorlage ist analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft.

Die Vorschrift sieht eine Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht vor, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Um einen solchen Kompetenzkonflikt handelt es sich hier nicht, weil unterschiedliche Spruchkörper desselben Gerichts ihre Zuständigkeit verneint haben.

Auf den vorliegenden Fall, in dem in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit mehrere Spruchkörper über eine gesetzlich geregelte funktionelle Zuständigkeit streiten, ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch entsprechend anzuwenden. Es liegt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage vor. Zwar hat, wenn Uneinigkeit über die gerichtsinterne Geschäftsverteilung besteht, in der Regel das Präsidium im Rahmen seiner Befugnisse nach § 21e GVG zu entscheiden; für einen Rückgriff auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht im Grundsatz kein Bedarf2. Anders verhält es sich aber bei einem Streit über eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisungsregelung. Dem Präsidium eines Gerichts, das als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß § 21e GVG grundsätzlich bei einer den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit mehrerer Spruchkörper eingreifen kann, ist es nämlich verwehrt, einen Kompetenzstreit durch Auslegung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu entscheiden3. Auch eine – bindende – Rechtswegverweisung nach § 17a GVG kommt bei Kompetenzkonflikten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten innerhalb desselben Gerichts nicht in Betracht, weil die Vorschrift nur Anwendung findet, wenn entweder ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für (un)zulässig erachtet (§ 17a Abs. 1 GVG) oder Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit darüber streiten, ob eine Zivilsache als bürgerliche Rechtsstreitigkeit, Familiensache oder Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu qualifizieren ist (§ 17a Abs. 6 GVG). Die Lücke ist vernünftigerweise in der Weise zu schließen, dass das nächsthöhere Gericht auch dann analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO über die funktionelle Zuständigkeit bestimmt, wenn unterschiedliche Spruchkörper desselben Gerichts ihre Zuständigkeit in einer nach den in § 72a GVG geregelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeit verneint haben4.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Die befassten Spruchkörper, von denen einer für den Rechtsstreit zuständig ist, haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, insbesondere auch – wie erforderlich5 – die ihre Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen den Parteien übermittelt.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu entscheiden.

Zuständiger Spruchkörper ist die (allgemeine) Zivilkammer des Landgerichts kraft der Turnuszuweisung. Eine Sonderzuständigkeit der Bau-Zivilkammer nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG greift nicht ein. Voraussetzung dafür wäre, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine solche aus einem Bauvertrag handelt. Daran fehlt es, wenn ein Bezug zu einem Bauvertrag lediglich insoweit besteht, als die beklagte Partei gegen einen auf anderer Rechtsgrundlage geltend gemachten Anspruch die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Bauvertrag erklärt. Eine solche Aufrechnungserklärung ist dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen, ihre hinsichtlich mehrerer Bauvorhaben noch offenen Werklohnforderungen seien von der Klageforderung „abzuziehen“.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es für die Frage, ob eine Streitigkeit i. S. d. § 72a Abs. 1 GVG vorliegt, auf den Streitgegenstand an. Nur dann, wenn ein Anspruch aus den in dieser Vorschrift näher aufgeführten Rechtsverhältnissen streitgegenständlich ist, wird eine besondere funktionelle Zuständigkeit begründet. Der Streitgegenstand wiederum bestimmt sich nach dem Rechtsschutzbegehren, also den Sachanträgen, in denen sich die in Anspruch genommenen Rechtsfolgen konkretisieren, und dem Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die begehrten Rechtsfolgen hergeleitet werden. Maßgeblich ist in erster Linie das Begehren des Klägers, wie es sich aus der Klageschrift ergibt6, aber auch eine etwaige Klageerweiterung. Der Beklagte bestimmt den Streitgegenstand nur dann mit, wenn er den Streitstoff um eine Widerklage und einen eigenen Sachantrag erweitert; allein der Antrag, die Klage abzuweisen, und sein Verteidigungsvorbringen sind insoweit unerheblich7. Bei der – wie hier – von der beklagten Partei erklärten Aufrechnung handelt es sich um ein bloßes Verteidigungsmittel, das keinen weiteren Streitgegenstand begründet8.

Damit im Einklang steht der von den befassten Zivilkammern zitierte Beschluss des Berliner Kammergerichts9, der eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 GVG auch dann als begründet ansieht, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Denn Klageerweiterungen bestimmen ebenso wie Widerklagen den Streitgegenstand mit.

Wie der Begriff der Streitigkeit i. S. d. § 72a Abs. 1 GVG auszulegen ist, bestimmt das Gesetz allerdings selbst nicht. Auch die Gesetzesmaterialien zu dieser zum 1.01.2018 in Kraft getretenen und zum 1.01.2021 modifizierten Bestimmung äußern sich dazu nicht. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz für die ursprüngliche, von ihm initiierte Vorschrift ergibt sich lediglich, dass sich die Regelung an den in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Sachgebieten und deren Begriffsverständnis orientiert10. Auch die diesem zugrunde liegende Gesetzesbegründung11 führt jedoch für die hier relevante Frage nicht weiter, weil sie sich vorrangig mit der Interpretation der im Einzelnen aufgeführten Sachgebiete, nicht aber mit der Vorfrage des Streitigkeitsbegriffs befasst. Eine gefestigte Auslegung hierzu scheint es in Bezug auf § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht zu geben. Während entsprechende veröffentlichte Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, wird in der Literatur teilweise – im Ergebnis übereinstimmend zu der hiesigen Rechtsauffassung in Bezug auf § 72a Abs. 1 GVG – vertreten, dass die Zuordnung zu einem der aufgeführten Sachgebiete nicht nur von der Klage, sondern auch von davon abhänge, ob eine etwaige Klageerweiterung oder eine Widerklage einen solchen (Streit-)Gegenstand nachträglich einführten, während bloße Aufrechnungen unerheblich seien12. Dem steht eine noch restriktivere Ansicht gegenüber, wonach es sich auf eine einmal nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnete Einzelrichterzuständigkeit nicht auswirke, wenn im weiteren Verlauf des Rechtsstreits Ansprüche aus den in § 348 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Spezialgebieten im Wege der Klagehäufung, Widerklage oder – erst recht – der Aufrechnung geltend gemacht würden13. Jedenfalls nicht bekannt ist hier eine Rechtsmeinung, nach der die Zuständigkeit einer spezialisierten Zivilkammer bereits dadurch nachträglich begründet werden soll, dass eine Partei die Aufrechnung mit einem Anspruch aus einem der besonderen Sachgebiete des § 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO erklärt.

Das hier vertretene Verständnis der Streitigkeit i. S. d. § 72a Abs. 1 GVG entspricht der Auslegung anderer diesen Begriff enthaltender Vorschriften. So kommt es auch für die Einordnung als bürgerliche Rechtsstreitigkeit und damit die Zulässigkeit des Rechtswegs zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 13 GVG darauf an, was mit der Klage oder einer etwaigen Widerklage begehrt wird, während Einwendungen des Beklagten, wie insbesondere eine von ihm erklärte Aufrechnung, für die Rechtswegfrage unerheblich sind14. Folgerichtig beurteilt sich die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 Abs. 1 VwGO vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ebenfalls nach dem Klagegegenstand; eine Aufrechnung gegenüber einem eingeklagten Anspruch hat darauf keine Auswirkung15. Auch die Zuweisung einer Streitigkeit an das sachlich zuständige Amts- oder Landgericht nach den §§ 23, 71 GVG hängt davon ab, was aufgrund der Klage und einer etwaigen Widerklage streitgegenständlich ist, und nicht (auch) davon, ob ein Anspruch im Wege der Aufrechnung eingeführt wird16.

Für die hier vertretene Rechtsauffassung, dass nicht bereits die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Rechtsverhältnis i. S. d. § 72a Abs. 1 GVG die Sonderzuständigkeit der darauf spezialisierten Zivilkammer begründet, spricht auch eine Gesamtschau mit anderen Vorschriften, die bestimmen, aufgrund welcher nachträglich veränderten Umstände ein zunächst örtlich, sachlich und funktionell zuständiges Gericht einen Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweisen kann.

Nach der Grundregel des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist ihm daher verwehrt, solange der Streitgegenstand identisch ist, sodass das zunächst angerufene Gericht zwar verweisen kann, wenn sich eine Klageänderung oder die Erhebung einer Widerklage auf seine Zuständigkeit auswirkt, aber nicht schon dann, wenn die Aufrechnung mit einem Anspruch erklärt wird, der nicht der originären Zuständigkeit des Gerichts unterfällt17. Die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gilt zwar unmittelbar nur für die örtliche und sachliche Zuständigkeit18. Der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke lässt sich jedoch auch für die hier maßgebliche funktionelle Zuständigkeit heranziehen19.

§ 506 ZPO regelt als Sondervorschrift zu § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein zunächst sachlich zuständiges Amtsgericht einen bei ihm rechtshängigen Prozess an das Landgericht verweisen kann, nur für die Fälle, dass durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages ein Anspruch erhoben wird, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder eine Partei nach § 256 Abs. 2 ZPO die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, nicht aber die Konstellation, dass gegen einen Klage- oder Widerklageanspruch die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch erklärt wird, für den – etwa nach § 71 Abs. 2 GVG – eine originäre Zuständigkeit der Landgerichte vorgesehen ist.

In vergleichbarer Weise bestimmt § 99 Abs. 1, 2 Satz 2 GVG, dass die zunächst funktionell zuständige Kammer für Handelssachen einen Rechtsstreit an die Zivilkammer verweisen kann, wenn bei ihr die Klage geändert, um einen Antrag auf Zwischenfeststellung nach § 256 Abs. 2 ZPO erweitert oder eine Widerklage erhoben wird und die Kammer dadurch eine nicht in ihre originäre Zuständigkeit fallende Entscheidung treffen müsste. Eine entsprechende Verweisung für den Fall, dass der jeweilige Beklagte die Aufrechnung mit einem Anspruch erklärt, der keiner Handelssache zugeordnet werden kann, sieht § 99 GVG dagegen nicht vor.

Für derartige Verweisungen besteht auch kein Bedürfnis, weil jedenfalls innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit jeder Spruchkörper über zur Aufrechnung gestellte zivilrechtliche Gegenforderungen auch dann entscheiden kann, wenn er für diese Forderung örtlich, sachlich und/oder funktionell nicht originär zuständig ist20.

Der § 72a Abs. 1 GVG zugrunde liegende Gesetzeszweck steht der hier angenommenen Zuständigkeitsfortdauer nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass die § 72a Abs. 1 GVG zugrunde liegende Überlegung, ein auf eine bestimmte Rechtsmaterie spezialisierter Spruchkörper könne sie betreffende Gerichtsverfahren qualitativ besser führen und entscheiden21, auch dann zum Tragen kommt, wenn ein Anspruch aus einem in § 72a Abs. 1 GVG aufgeführten Rechtsverhältnis zwar nicht streitgegenständlich ist, über ihn aber, falls sich die Klageforderung als einredefrei bestehend erweist, aufgrund einer Aufrechnung inzident erkannt werden muss. Entsprechendes gilt jedoch auch in den Fällen, in denen das befasste Gericht eine Vorfrage aus einem der Sachgebiete des § 72a GVG zu klären hat, etwa wenn im Rahmen eines Verkehrsunfallprozesses der Prüfung bedarf, ob zwischen dem als Streitgenossen in Anspruch genommenen Kraftfahrzeughalter und Versicherer tatsächlich ein (Pflicht-)Versicherungsvertragsverhältnis i. S. d. § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG besteht. Die rechtliche Zuordnung von Vorfragen hat jedoch anerkanntermaßen nie für die Frage Relevanz, welcher Rechtsweg eröffnet oder welche Zuständigkeit innerhalb eines Rechtswegs eröffnet ist22.

Wird ein Anspruch nachträglich in einen Rechtsstreit eingeführt, sei es durch Klageerweiterung, Widerklage oder Aufrechnung, so steht dem Ziel, eine qualitativ bestmögliche, materiell richtige Entscheidung zu treffen, der widerstreitende Aspekt gegenüber, dass Verfahren prozessökonomisch geführt und nicht unnötig verzögert und verteuert werden sollen. Diesen Konflikt löst das Gesetz in anderem Zusammenhang für den Fall, dass es sich (nur) um neue Verteidigungsmittel wie eine Aufrechnung handelt, zulasten des Prinzips der bestmöglichen Entscheidungsqualität. So verhält es sich nicht nur, wenn die Verweisung an ein sachlich oder örtlich „näheres“ Gericht infrage kommt (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, vgl. auch § 99 Abs. 1, 2 Satz 2 GVG), sondern etwa auch dann, wenn Verteidigungsmittel i. S. d. § 296 Abs. 1, 2 ZPO verspätet vorgebracht werden. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Abwägung in Konstellationen wie der vorliegenden anders ausfallen und eine die Erledigung des Rechtsstreits verzögernde und verteuernde Verweisung rechtfertigen sollte.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Juli 2021 – 2 AR 20/21

  1. KG, Beschluss vom 19.10.2020 – 2 AR 1038/20[]
  2. OLG Schleswig, Beschluss vom 13.08.2019, 2 AR 20/19, n. v.; BGH, NJW 2000, 80 [81]; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 39 m. w. N.[]
  3. OLG Schleswig, a. a. O.; BGH, a. a. O; ders., NJW-RR 2014, 573 [574], Rn. 6[]
  4. OLG Schleswig , a. a. O.; BayObLG, NZBau 2021, 254 [254 f.], Rn.19 f.; KG, NJW-RR 2021, 62, Rn. 3; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2018, 1274 [1274 f.], Rn. 12 ff.; Schultzky, a. a. O., m. w. N.[]
  5. vgl. BGH, NJW-RR 1995, 641; Schultzky, a. a. O., Rn. 35[]
  6. BGH, NJW 2016, 1818 [1821], Rn. 27; G. Vollkommer, in: Zöller, a. a. O., Einl. Rn. 65; vgl. auch § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO[]
  7. BGH, NJW 2008, 2922, Rn.20; G. Vollkommer, a. a. O.[]
  8. Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 145 Rn. 31; Greger, in: Zöller, a. a. O., § 145 Rn. 18[]
  9. KG MDR 2020, 1464[]
  10. BT-Drs 18/11437, S. 45[]
  11. BT-Drs. 14/4722, S. 87 ff.[]
  12. so Bartels, in: Stein/Jonas, a. a. O., § 348 Rn. 18; Greger, a. a. O., § 348 Rn. 8[]
  13. Fischer, in: BeckOK ZPO, 40. Ed., § 348 Rn. 6; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 348 Rn. 48[]
  14. BGH, NJW 1985, 2820 [2821]; Lückemann, in: Zöller, a. a. O., § 13 GVG Rn. 4, 54; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 13 GVG Rn. 10, 15[]
  15. Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 40 Rn. 266, 278; vgl. auch BVerwG, NJW 1987, 2530 [2532][]
  16. Feldmann, in: BeckOK GVG, 11. Ed., § 71 Rn. 1; Zimmermann, a. a. O., § 71 Rn. 3[]
  17. OLG Schleswig , Beschluss vom 28.05.2021, 2 AR 17/21, n. v.; BGH, NJW 2001, 2477 [2478]; KG, a. a. O. [1465]; Bacher, in: BeckOK ZPO, a. a. O., § 261 Rn. 9, 21; Greger, a. a. O., § 261 Rn. 12[]
  18. Greger, a. a. O., m. w. N.[]
  19. so offenbar auch KG, a. a. O.; vgl. auch Stackmann, a. a. O., zu § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO[]
  20. BGH, NJW 1980, 2466 [2467], m. w. N.; Althammer, a. a. O., Rn. 33 f.; Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 145 Rn. 32[]
  21. BT-Drs. 18/11437, S. 44[]
  22. OLG Schleswig , Beschluss vom 13.08.2019, a. a. O.; Zimmermann, a. a. O., § 13 Rn. 12[]