Zustellung "demnächst"

Die Zustellung wirkt nur dann nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Klage anhängig gemacht worden ist, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Zustellung "demnächst"

Mit dem Begriff „demnächst“ ist eine zeitliche Grenze bezeichnet, bei deren Überschreitung der beklagten Partei die Verzögerung der Zustellung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang der Klage bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die unverzügliche Zustellung getan hat. Die Beurteilung hängt nicht von einer rein zeitlichen Betrachtung, sondern insbesondere davon ab, ob die klagende Partei die Verspätung durch Unterlassung zumutbarer Handlungen verschuldet hat1. Nicht mehr „demnächst“ erfolgt ist die Zustellung, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht nur geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat2.

Ein solches zur Zustellungsverzögerung führendes Verhalten muss sich der Kläger im hier entschiedenen Streitfall vorhalten lassen. Der Kläger hat bei seiner am 23.12.2020, kurz vor Ablauf der Verjährung, anhängig gemachten Klage eine falsche Adresse der Beklagten angegeben. Trotz der bereits am 22.01.2021 abgesandten Mitteilung des Arbeitsgerichts, dass die Zustellung nicht bewirkt werden konnte, hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 26.05.2021 eine Adresse der Beklagten mitgeteilt, unter der eine Zustellung möglich war. Der Kläger hat damit nicht alles Zumutbare getan, um eine Zustellung demnächst zu ermöglichen. Umstände, die gegen eine solche Annahme sprechen, hat er weder dargelegt noch sind sie ersichtlich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2023 – 10 AZR 343/22

  1. BAG 21.08.2019 – 7 AZR 21/18, Rn. 10, BAGE 167, 341; 15.02.2012 – 10 AZR 711/10, Rn. 46 ff.[]
  2. BAG 16.09.2020 – 10 AZR 56/19, Rn. 63, BAGE 172, 197[]

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