Die in § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Ausland nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, erstreckt sich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland, die gemäß § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen sind. Dagegen gilt diese Anordnungsbefugnis nicht für Auslandszustellungen, die nach den gemäß § 183 Abs. 5 ZPO unberührt bleibenden Bestimmungen der EuZVO vorgenommen werden.
Damit erteilt der Bundesgerichtshof der Auffassung, § 184 ZPO lasse auch im Anwendungsbereich des europäischen Zustellungsrechts eine (Inlands-)Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post zu, eine Absage.
Es bedarf dabei für den Bundesgerichtshof keiner Entscheidung, ob eine Zustellung nach § 184 ZPO, die nach allgemeiner Auffassung nicht als Zustellung im Ausland, sondern als eine mit Zugangsfiktion verbundene Form der Zustellung im Inland anzusehen ist1, im Anwendungsbereich des europäischen Zustellungsrechts überhaupt zulässig wäre oder auch über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks hinaus mit vorrangigen Zustellungsregeln der EuZVO kollidieren würde2. Denn § 184 ZPO erstreckt sich schon nach seinem im nationalen Prozessrecht durch Bezugnahme auf § 183 ZPO festgelegten Anwendungsbereich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland, die gemäß § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen sind. Dagegen bleiben die Vorschriften der EuZVO, die nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs.1 mit Vorrang vor bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen Zustellungen in Zivil- oder Handelssachen erfassen, in denen – wie hier – ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedsstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist, von den Bestim-mungen des § 183 ZPO nach dessen Absatz 5 unberührt. Dementsprechend erstreckt sich die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Anordnungsbefugnis nicht auf Auslandszustellungen, die außerhalb des § 183 ZPO nach Maßgabe der Bestimmungen der EuZVO vorgenommen werden.
Im Ausgangspunkt ist die Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils durch die vorgenommene Aufgabe zur Post allerdings am Maßstab der §§ 183 f. ZPO in der durch Art. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreiten-den Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30. Oktober 20083 geänderten und gemäß Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes am 13. November 2008 in Kraft getretenen Fassung zu beurteilen. Wenn sich – wie hier – im Verlauf der einzelnen Zustellungen und Zustellungsversuche die für die Zustellung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ändern und sich aus Überleitungsvor-schriften oder Sinn und Zweck der Regelung nichts Abweichendes ergibt, finden nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts die geänderten Vorschriften auch in laufenden Verfahren oder Verfahrensabschnitten vom Tage ihres Inkrafttretens an auf die danach vorzunehmenden Zustellungen Anwendung4.
Ob Anordnungen nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Zustellungen getroffen werden dürfen, die im Anwendungsbereich der EuZVO vorgenommen werden, war schon für die bis zum 12. November 2008 geltende Gesetzesfassung umstritten und ist auch für die Neufassung umstritten geblieben.
Nach der Neufassung des § 184 Abs. 1 ZPO kann das Gericht bei der Zustellung nach § 183 ZPO anordnen, dass die Partei, sofern sie keinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten benennt. Andernfalls können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird. § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO besagt, dass eine Zustellung im Ausland nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen ist, und regelt sodann die Reihenfolge und Modalitäten der in Betracht kommenden Zustellungsformen sowie die Form des Zustellungsnachweises. § 183 Abs. 5 ZPO bestimmt, dass die Vorschriften der EuZVO unberührt bleiben und für die Durchführung die § 1068 Abs. 1, § 1069 Abs. 1 ZPO gelten. In der bis zum 12. November 2008 nach Maßgabe von Art. 1 Nr. 2 des Zustellungsreformgesetzes5 geltenden alten Fassung des § 184 Abs. 1 ZPO bezogen sich die genannten Anordnungsmög-lichkeiten nur auf Zustellungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 der gleichzeitig eingeführten Fassung des § 183 ZPO, nämlich auf Zustellungen im Ausland auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder an im Auswärtigen Dienst stehende Deutsche. Dagegen war Absatz 3, der – jedenfalls in seiner durch Art. 1 Nr. 2 des EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetzes6 erlangten Fassung – eine mit der Neufassung des § 183 Abs. 5 ZPO weitgehend übereinstimmende Vorbehaltsklausel enthielt, bereits im Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Bezug genommen worden.
Zu den Anordnungsmöglichkeiten nach § 184 Abs. 1 ZPO aF gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum überwiegend davon aus, dass der Wortlaut dieser Bestimmung bereits wegen seiner fehlenden Bezugnahme auf § 183 Abs. 3 ZPO aF keine Zustellungen im Rahmen der EuZVO erfasse7 oder dass die Vorschriften des Buches 11 der ZPO mit den in § 183 Abs. 3 ZPO aF benannten Durchführungsvorschriften der §§ 1068 f. ZPO eine die Anwendbarkeit der §§ 183 f. ZPO verdrängende Spezialregelung enthielten8. Die gegenteilig vertretene Auffassung meint, aus der Gesetzesbegründung den Willen des Gesetzgebers herleiten zu können, dass § 184 ZPO aF auch dann anwendbar sein solle, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO aF, sondern gemäß § 183 Abs. 3 ZPO aF in Verbindung mit Art. 4 ff. EuZVO durch die Behörden des fremden Staates oder durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Bun-des zugestellt worden sei9.
Für die Neufassung des § 184 Abs. 1 ZPO bietet sich ein ähnliches Meinungsbild. Der Ansicht, wonach § 183 Abs. 5 ZPO lediglich der Klarstellung diene und der deutsche Gesetzgeber insoweit eine Anwendbarkeit des § 184 ZPO nicht habe ausschließen wollen10, wird überwiegend entgegen gehalten, dass auch der neu gefasste Gesetzeswortlaut einer Anwendbarkeit des § 184 ZPO auf Zustellungen entgegen stehe, die nach Maßgabe der EuZVO erfolgt seien. Diese Zustellungen hätten in dem in Bezug genommenen § 183 ZPO gerade keine Regelung erfahren, sondern fänden – wie § 183 Abs. 5 ZPO klarstelle – ihre Grundlage nach wie vor ausschließlich in den Bestimmungen der EuZVO11.
Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF enthaltene Verweisung auf die Möglichkeit einer (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht auf Zustellungen erstreckt, denen eine grenzüberschreitende Zustellung nach Maßgabe der EuZVO oder ihrer Vorgängerregelung, der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten12, vorausgegangen war. Auch im Gesetzgebungsverfahren zum Zustellungsreformgesetz waren die in § 184 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs benannten Zustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO allein auf Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen bezogen13. Die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Zustellung nach europäischem Zustellungsrecht ist erstmals im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens angesprochen worden. Die Bundesregierung hat in einer Ge-genäußerung auf einen von ihr abgelehnten Vorschlag des Bundesrates, in dem im Entwurf vorgesehenen § 184 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „Nr. 2 und 3“ zu streichen, um eine Zustellung durch Aufgabe zur Post auch nach vorausgegan-gener Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein bewirken zu können, auf das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 hingewiesen und bemerkt, dass im Geltungsbereich des die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein regelnden Art. 14 dieser Verordnung „für eine dem § 184 ZPO entsprechende Regelung gleichfalls kein Bedürfnis“ bestehe14. Das Verhältnis von § 183 des Entwurfs zum europäischen Zustellungsrecht ist schließlich auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages durch Einfügung eines Absatzes 3 in der Weise geregelt worden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 un-berührt bleiben sollten. Außerdem sollten die Bedingungen der in Art. 14 der Verordnung vorgesehenen Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein in einem Zustellungsdurchführungsgesetz festgelegt und – um Unsicherheiten in der gerichtlichen Praxis auszuschließen – hierin denen der Zustellung im Inland nach § 175 ZPO und bei der Auslandszustellung denen nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeglichen werden15. Dies unterstreicht die beabsichtigte Eigenständigkeit dieser Regelungen außerhalb des Anwen-dungsbereichs des § 183 ZPO.
Der nationale Gesetzgeber hat auf diese Weise die von den europäischen Zustellungsvorschriften erfassten grenzüberschreitenden Zustellungen gerade nicht in die zur Durchführung von Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des § 183 ZPO integ-riert. Er hat sich vielmehr zur Vermeidung einer denkbaren Kollision mit dem in seinem Anwendungsbereich gegenüber völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangigen europäischen Zustellungsrecht auf die Klarstellung beschränkt, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 von den in § 183 Abs. 1 und 2 ZPO getroffenen Regelungen unberührt bleiben sollten, und sich – für grenzüberschreitende Zustellungen im Anwendungsbereich des europäischen Zustellungsrechts auf dieses verweisend – einer eigenen Regelung enthalten16. Auch soweit die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 noch der Ergänzung durch nationales Recht bedurfte, hat der nationale Gesetzgeber – nach einer über-gangsweisen Verweisung auf § 183 Absatz 2 Satz 1 ZPO – die benötigten Ausführungsregeln zunächst im EG-Zustellungs-durchführungsgesetz17 geregelt. Im Zuge des EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetzes hat er sodann die Ausführungsregeln in das neu eingefügte Buch 11 der Zivilprozessordnung, nämlich in die §§ 1067 ff. ZPO, verlagert und auf diese Weise sogar gesetzessystematisch das im Buch 1 der Zivilprozessordnung geregelte Zustellungsrecht verlassen18. Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF für die Zulässigkeit einer (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgte Bezugnahme auf eine vorausgegangene Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO aF hat mithin keine grenzüberschreitenden Zustellungen erfasst, die nach Maßgabe der EuZVO und der ihr vorausgegangenen Verord-nung (EG) Nr. 1348/2000 erfolgt waren.
An dieser Rechtslage hat sich durch die seit dem 13. November 2008 geltende Neufassung der §§ 183, 184 Abs. 1 ZPO nichts geändert. Zwar enthält danach der Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mehr die Beschränkung auf Zustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO, sondern nimmt all-gemein auf § 183 ZPO Bezug. Dass jedoch beabsichtigt gewesen wäre, die nach den Vorschriften der EuZVO vorzunehmenden Zustellungen abweichend von der bisherigen Rechtslage in den Anwendungsbereich des § 184 ZPO einzubeziehen, ist nicht ersichtlich. Soweit es dem Gesetzgeber mit der Neufassung des § 184 ZPO darauf ankam, den Ermessensspielraum des Prozessgerichts bei der Entscheidung über Folgezustellungen durch Aufgabe zur Post zu erweitern19, hat dies nur darauf abgezielt, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung bei Zustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung zu verbreitern20. Dass sich dagegen am Verhältnis zum europäischen Zustellungsrecht etwas ändern sollte, dessen Vorschriften nach § 183 Abs. 5 ZPO von den in § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO getroffenen Regelungen für Zustellungen, die nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen waren, nach wie vor unberührt bleiben sollten, lässt die Gesetzesbegründung nicht erkennen, zumal die geänderte Fassung des § 183 Abs. 5 ZPO auch lediglich dem Inkrafttreten der Neufassung der EuZVO Rechnung tragen sollte21. Die Änderung des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat sich nach der dafür gegebenen Begründung vielmehr an die Systematik des § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO angelehnt. Sie war – was bisher wegen der fehlenden Bezugnahme auf § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aF nicht möglich war – darauf gerichtet, „die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht mehr generell auszuschließen, wenn das zuzustellende Schriftstück aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post über-sandt werden darf“. Zu diesen Zustellungen aufgrund völkerrechtlicher Verein-barungen, die der Gesetzgeber bei der Neufassung im Blick hatte, zählen je-doch die von den Regelungen des § 183 ZPO unberührt gebliebenen grenz-überschreitenden Zustellungen nach Maßgabe der EuZVO gerade nicht.
Ein hiervon abweichender Wille des Gesetzgebers, die nach den Vorschriften der EuZVO vorgenommenen Zustellungen über den Wortlaut des in Bezug genommenen § 183 ZPO hinaus zur Grundlage einer Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO machen zu können, ist schließlich auch nicht im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck gekommen. Soweit der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu § 183 Abs. 1 des Entwurfs um Prüfung gebeten hatte, ob der Vorrang der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein vor der Zustellung durch die Rechtshilfebehörden gemäß Art. 4 bis 11 EuZVO angesichts eines dort nicht vorgesehenen Rangverhältnisses europarechtskonform erscheine22, hat sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung auf die Aussage beschränkt, dass sich insbesondere auch hinsichtlich des Regelfalls der Postzustellung im Hinblick auf die EuZVO keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht ergeben hätten. Nach § 183 Abs. 5 des Entwurfs blieben die Regelungen der EuZVO vielmehr unberührt. Zudem führe die EuZVO kein abschließendes Regime für die Zustellung ein, sondern stelle den Mitgliedstaaten lediglich Mechanismen zur Verfügung, wie sie zügig und kostengünstig Zustellungen bewirken könnten23. Dass der Gesetzgeber abweichend vom Gesetzeswortlaut die danach unberührt bleibenden Regelungen der EuZVO von den in den Absätzen 1 bis 4 des Entwurfs getroffenen Regelungen erfasst wissen wollte, lässt sich der Gesetzesbegründung deshalb nicht entnehmen. Demgemäß schließt auch die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgesprochene Bezugnahme auf § 183 ZPO nicht die vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausdrücklich ausgenommenen und hinsichtlich der erforderlichen nationalen Durchführungsbestimmungen anderweitig, nämlich in § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1 ZPO, geregelten Zustellungen nach Maßgabe der EuZVO ein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 190/10
- BGH, Beschluss vom 03.02.1999 – VIII ZB 35/98, WM 1999, 1085; Urteil vom 10.11.1998 – VI ZR 243/97, NJW 1999, 1187, mwN[↩]
- zum Meinungsstand Heinze IPRax 2010, 155, 158 ff.[↩]
- BGBl. I S. 2122[↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.2006 – V ZR 282/05, WM 2007, 276 Rn. 19; OLG Hamburg, NStZ-RR 2003, 46; FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 – 5 K 79/08; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23.04.2007 – II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 25[↩]
- Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) vom 25.06.2001, BGBl. I S. 1206[↩]
- Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz) vom 04.11.2003, BGBl. I S. 2166[↩]
- OLG Düsseldorf, IPRax 2010, 169, 170; Wieczorek/Schütze/Rohe, aaO, Vor §§ 183, 184 Rn. 22, § 184 Rn. 7; Heß, NJW 2002, 2417, 2424; Heiderhoff, EuZW 2006, 235, 237; Heckel, IPRax 2008, 218, 221[↩]
- LAG Köln, IPRspr. 2008, 545, 546[↩]
- MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 3[↩]
- Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 183 Rn. 79a; unklar Heinze, aaO, S. 157[↩]
- Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearb. 2010, Einl EG-ZustVO 2007 Rn. 40; Musielak/Borth, ZPO, 7. Aufl., § 688 Rn. 8; Tho-mas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 184 Rn. 10[↩]
- ABl. EG Nr. L 160 S. 37[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/4554, S. 23[↩]
- BT-Drs. 14/4554, S. 32, 34[↩]
- BT-Drs. 14/5564 S. 8, 20 f.[↩]
- vgl. Wieczorek/Schütze/Rohe, aaO, Vor §§ 183, 184 Rn. 22; Heckel, aaO[↩]
- Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Zustellungs-durchführungsgesetz – ZustDG) vom 09.07.2001, BGBl. I S. 1536[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/1062, S. 5, 7 f.[↩]
- BT-Drs. 16/8839, S. 19[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/8839, S. 21[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/8839, aaO[↩]
- BT-Drs. 16/8839, S. 35[↩]
- BT-Drs. 16/8839, S. 38 f.[↩]











