Zweitgutachten im selbständigen Beweisverfahren

Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet, § 412 ZPO. Ebenso kann das Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Zweitgutachten im selbständigen Beweisverfahren

Holt das Gericht allerdings kein weiteres Gutachten ein, ist dies nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, weder im Klageverfahren, noch in einem selbständigen Beweisverfahren.

Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2010 – VI ZB 59/09