Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen.
Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung
- inhaltlich unbestimmt ist,
- unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
- auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder
- den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
Er besteht auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung
- kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2015 – 9 AZR 860/13
- vgl. BAG 19.07.2012 – 2 AZR 782/11, Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331[↩]










