Eine Anschlussberufung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts1 und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 keine eigenständige Beschwer.
Die mit dem Hauptantrag erstinstanzlich obsiegende Klägerin konnte deshalb mit der Anschlussberufung einen Hilfsantrag zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellen, obschon sie durch das Teilurteil des Arbeitsgerichts nicht beschwert war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2016 – 3 AZR 766/14









