Ausgleichsklausel – und kein negatives Schuldanerkenntnis

Ausgehend vom Wortlaut, das bestehende Arbeitsverhältnis sei bis zum Stichtag „ordentlich abgerechnet“, erscheint für das Bundesarbeitsgericht schon fraglich, ob die Vereinbarung rechtsgeschäftliche Erklärungen enthalten soll, die eine Erfüllung etwaiger noch offener Vergütungsansprüche der Arbeitnehmerin betreffen.

Ausgleichsklausel – und kein negatives Schuldanerkenntnis

Von der „Abrechnung“ des Arbeitsentgelts in Textform iSd. § 108 GewO ist der Vergütungsanspruch zu trennen. Die Arbeitgeberin konnte auch angesichts des Wortlauts „sämtliche beiderseitigen Forderungen seien abgegolten“ nicht davon ausgehen, die Arbeitnehmerin wolle den Bestand ihrer Rechte verändern und damit auf ihre Ansprüche verzichten. Bei objektiver Auslegung bestätigt die Arbeitnehmerin damit nur, wechselseitige Ansprüche seien ihres Wissens vollständig erfüllt.

Dies berechtigt allenfalls zur Annahme eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses. Dieses hindert die weitere Geltendmachung der Ansprüche nicht. Die Arbeitnehmerin kann die Unrichtigkeit der Erklärung beweisen, indem sie ihre Ansprüche beweist1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2015 – 5 AZR 814/14

  1. vgl. BAG 7.11.2007 – 5 AZR 880/06, Rn. 24, BAGE 124, 349[]