Kein Mindestlohn für Briefdienstleistungen

Vor dem Bundesverwaltungsericht in Leipzig war heute die Klage gegen die Postmindestlohnverordnung erfolgreich, das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen (Postmindestlohnverordnung – BriefArbbV)1 die Kläger in ihren Rechten verletzt. Mit dieser Verordnung sind Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe eines Tarifvertrages für verbindlich erklärt worden, den der von der Deutsche Post AG dominierte Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft „ver.di“ im November 2007 geschlossen haben. Die Brutto-Mindestlöhne betragen danach in den alten Bundesländern 8,40 € und in den neuen Bundesländern 8 € und für Briefzusteller 9,80 € bzw. 9 €.

Kein Mindestlohn für Briefdienstleistungen

Der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien der seinerzeitigen großen Koalition einigte sich am 18. Juni 2007 grundsätzlich unter anderem darauf, Mindestlöhne durch Aufnahme weiterer Branchen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu ermöglichen. Am 24. August 2007 wurde auf der Klausurtagung der Bundesregierung in Meseberg mit Blick auf das Auslaufen des Monopols der Deutschen Post AG für die Beförderung von Standardbriefsendungen bis 50 g beschlossen, auch die Branche der Postdienstleistungen in das Gesetz einzubeziehen und damit den Weg für die Erstreckung eines repräsentativen, d.h. von Tarifpartnern, die mindestens die Hälfte der Beschäftigten in der Branche vertreten, abgeschlossenen Mindestlohntarifvertrages freizumachen. Am 11. September 2007 beantragten der Arbeitgeberverband Postdienste e.V., dem nach den Urteilsfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Deutsche Post AG und überwiegend von ihr gegründete oder ihr angeschlossenen Unternehmen angehören, und ver.di beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufnahme der Branche Postdienstleistungen in das Gesetz und zugleich die Allgemeinverbindlicherklärung eines an diesem Tag geschlossenen Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne in der Branche Postdienste. Der Geltungsbereich des Tarifvertrages sollte alle Betriebe erfassen, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern, und zwar unabhängig vom Anteil dieser Tätigkeit an der Gesamttätigkeit des Betriebs.

Die gegen die Postmindestlohnverordnung klagenden Arbeitgeber, darunter die PIN Mail AG und die TNT Post Regioservice GmbH, erbringen mit den von ihnen beschäftigten Zustellern Briefdienstleistungen. Sie sind Mitglied in einem im September 2007 gegründeten Arbeitgeberverband. Dieser und der ebenfalls klagende Arbeitgeberverband, der BdKEP-Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V., haben jeweils im Dezember 2007 mit der beigeladenen Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste einen Tarifvertrag für das Gebiet der beklagten Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Der darin vereinbarte Bruttomindestlohn liegt unter den in der streitigen Verordnung bestimmten Beträgen. Die Kläger begehren die Feststellung, durch die Verordnung in ihren Grundrechten der Koalitionsfreiheit bzw. der Berufsfreiheit verletzt zu sein. Die Postmindestlohnverordnung sei von der Ermächtigungsnorm, dem Arbeitnehmer-Endsendegesetz, nicht gedeckt und nicht verfassungsgemäß, weil sie anderweitige tarifliche Entgeltvereinbarungen in der Briefdienstleistungsbranche verdränge.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Feststellungsbegehren der Kläger mit Urteil vom 8. März 2008 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurden die Klagen der Arbeitgeber durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg , weil sie nicht zulässig seien. Die Klage des Arbeitgeberverbandes sei zulässig. Die BriefArbbV verletze den Arbeitgeberverband in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG und sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat stattgegeben. Die hiergegen von der Bundesrepublik eingelegte Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nur teilweise Erfolg, denn das Oberverwaltungsgericht hielt die Klagen der Arbeitgeber für unzulässig. Im Übrigen – und damit auch in der Sache selbst – hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin jedoch bestätigt, die BriefArbbV verletze den Arbeitgeberverband in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG und sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, soweit es die Klagen der Arbeitgeber als unzulässig abgewiesen hat, und im Übrigen die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Damit hatten die Kläger mit ihrem Feststellungsbegehren insgesamt Erfolg.

Auch die Feststellungsklagen der Arbeitgeber sind nach dem Urteil des Bundesverwaltugnsgerichts zulässig. Das feststellungsfähige streitige Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern folge aus dem Meinungsstreit, ob die Kläger aufgrund der Postmindestlohnverordnung verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern den dort festgesetzten Mindestlohn zu bezahlen.

Die Klagen seien auch begründet. Die Postmindestlohnverordnung verletze die Rechte der Kläger, weil die Beklagte bei deren Erlass das gesetzlich in § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz a.F. vorgeschriebene Beteiligungsverfahren nicht eingehalten habe. Danach hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor Erlass der Rechtsverordnung den in deren Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies sei nicht in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Maße geschehen. Damit seien die Beteiligungsrechte der Kläger verletzt worden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09

  1. Bundesanzeiger Nr. 242, S. 8410[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 – 1 B 13.08[]