Kündigung bei Praxisaufgabe oder Betriebsübergang

Eine Kündigung ist nicht deshalb nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie wegen eines Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils ausgesprochen worden ist.

Kündigung bei Praxisaufgabe oder Betriebsübergang

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die von der beklagten Ärztin betriebene Arztpraxis nicht im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Dres übergegangen, denen die kassenärztliche Zulassung verkauft worden ist.

Die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht hätte sich nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO „genaue Kenntnis vom Inhalt der Kaufverträge“ zwischen der aus Altersgründen aufhörenden Ärztin und den neuen Ärzten „verschaffen“ müssen. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht vor.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer, der sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 613a Abs. 4 BGB beruft, darzulegen, und ggf. zu beweisen, dass die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen wurde und demzufolge auch, dass überhaupt ein Betriebsübergang vorgelegen hat1.

Dieser Darlegungs- und Beweislast genügt die Klägerin nicht dadurch, dass sie die Vorlage der sich im Besitz der Beklagten befindlichen Kaufverträge bezüglich der Arztpraxis gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt und behauptet, aus diesen Verträgen ergebe sich, welche Gegenstände von der einen Beklagten auf die anderen Beklagten übergegangen seien und ob diese Gegenstände nur zum Schein veräußert worden seien. Das Gericht darf nämlich die Urkundenvorlegung nicht zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung anordnen, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrages der darlegungs- und beweispflichtigen Partei anordnen2. § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Dieses ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführender Sachvortrag befinde sich in beim Prozessgegner verfügbaren Urkunden, die Vorlage derselben anzuordnen3.

Weiterhin hat die Klägerin auch keinen Übergang der von der beklagten Ärztin bis 2007 betriebenen Arztpraxis auf die nachfolgenden Dres i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dargelegt.

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Zu diesen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer der evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit.

Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ein, also mit dem Wechsel der Person, die für den Betrieb der übertragenen Einheit als Inhaber verantwortlich ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebs nicht. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen4.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat kein Betriebsübergang stattgefunden. Die von der beklagten Ärztin bis 2007 allein betriebene Arztpraxis stellte eine wirtschaftliche Einheit dar. Deren Zweck war darauf gerichtet, für Patienten medizinische Dienstleistungen zu erbringen. Um diese ärztlichen Tätigkeiten zu erledigen, bedurfte die Beklagte zu 1. einer Organisation, welche diesem Betriebszweck diente. Erforderlich waren dazu Mitarbeiter, wie die Klägerin, welche nachgeordnete Personaldienstleistungen, wie Empfangs- und Telefondienst, Schreibarbeiten und die Beklagte unterstützende medizinisch-technische Tätigkeiten verrichteten. Weiter gehörten dazu Betriebsmittel (zB Büro-, Wartezimmereinrichtung, Patientenkartei, medizinische Untersuchungs- und Behandlungsgeräte sowie vor allem Praxisräume). Trotz dieser materiellen Betriebsmittel, ohne die eine Arztpraxis nicht betrieben werden kann, steht die Patientenbetreuung durch den Arzt und die nichtärztlichen Praxismitarbeiter im Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit. So ist die gesamte Organisation einer von einem Arzt allein betriebenen Praxis auf die Person des Arztes zugeschnitten, insbesondere auf dessen individuelle ärztliche Arbeitsweise. Hinzu kommt, dass Patienten eine Arztpraxis häufig deshalb aufsuchen, weil sie dem dort tätigen Arzt besonderes Vertrauen entgegenbringen oder dessen Sachkunde oder Fähigkeiten schätzen und weil sie sich von ihm und seinen Mitarbeitern gut betreut fühlen. Damit wird die Arbeit einer Arztpraxis in der Regel durch die dort tätigen Personen, nicht durch die vorhandenen Betriebsmittel geprägt. Ausnahmen von diesem Grundsatz können dann vorliegen, wenn eine Arztpraxis vor allem durch die vorhandenen medizinischen Geräte und weniger durch die dort tätigen Ärzte geprägt ist und die Praxis vor allem wegen der medizinischen Untersuchungs- bzw. Behandlungsgerätschaften aufgesucht wird (zB radiologische oder nuklearmedizinische Praxen). Eine solche Ausnahme ist im Streitfalle jedoch nicht gegeben, weil die Beklagte eine allgemeininternistische Praxis betrieben hatte.

Zur Erreichung des Betriebszweckes der Arztpraxis kam es deshalb im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Die materiellen und immateriellen Betriebsmittel spielten nur eine untergeordnete Rolle. Es handelte sich demnach um einen betriebsmittelarmen Betrieb, bei dem es auf ein „eingespieltes Mitarbeiterteam“ und die Fachkenntnisse dieser Mitarbeiter ankommt. Ein solcher Betrieb kann zwangsläufig unter Aufrechterhaltung seiner Identität nur dann von einem Betriebserwerber fortgeführt werden, wenn dieses Mitarbeiterteam übernommen wird, weil dieses beim betriebsmittelarmen Betrieb identitätsbildend ist5. An einer solchen Übernahme des Praxispersonals durch die beklagten nachfolgenden Dres fehlt es.

Eine von obigen Grundsätzen abweichende Beurteilung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten. So sind weder die Patientenkartei noch sonstiges Praxisinventar oder die Praxisräume übernommen worden.

Letztlich dienten die zwischen den Beklagten getroffenen Vereinbarungen nur dem „Verkauf der kassenärztlichen Zulassung“, der als solcher nach § 103 Abs. 4 SGB V rechtlich nicht möglich ist, weil nur die Arztpraxis als solche Gegenstand des Privatrechtsverkehrs ist und durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann6.

Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung war nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 KSchG ist. Da in der Arztpraxis in der Regel nicht die von § 23 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 KSchG geforderte Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt war, findet § 1 KSchG auf die Kündigung keine Anwendung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2011 – 8 AZR 107/10

  1. vgl. BAG, Urteil vom 25.09.2008 – 8 AZR 607/07, AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98; vom 16.05.2002 – 8 AZR 319/01, AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; vom 05.12.1985 – 2 AZR 3/85, AP BGB § 613a Nr. 47 = EzA BGB § 613a Nr. 50[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007 – VII ZR 230/06, MDR 2007, 1188[]
  4. vgl. BAG, Urteil vom 30.10.2008 – 8 AZR 397/07, AP BGB § 613a Nr. 358 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 103[]
  5. vgl. BAG, Urteil vom 22.07.2004 – 8 AZR 350/03, BAGE 111, 283 = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27[]
  6. vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99, BSGE 85, 1[]