Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt, so das Bundesarbeitsgericht, keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt hierbei vielmehr ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er, etwa aus Gründen der Qualitätssicherung, schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.
In dem jetzt vom Bundearbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit war der 1948 geborene Kläger seit 1978 als Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin beschäftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Im September 2003 absolvierte der Kläger auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab.
Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Kläger Arbeitsanweisungen und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.
Während das zuvor mit dem Rechtsstreit befasste Landesarbeitsgericht Hamm hierin noch eine verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft gesehen und die Kündigung für unwirksam erklärt hatte1, wies nun das Bundesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage ab. Die Kündigung verstößt, so das Bundesarbeitsgericht, nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen, und die Arbeitgeberin hatte ihm auch ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 – 2 AZR 764/08
- LAG Hamm, Urteil vom 17.07.2008 – 16 Sa 544/08[↩]











