Soweit ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn besteht, ist ein vertraglich vereinbarter Nachtzuschlag auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes zu berechnen1.
as MiLoG enthält keine ausdrückliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit. Ihm sind keine Hinweise zu entnehmen, dass Belastungen durch Nachtarbeit stillschweigend berücksichtigt worden sind. Eine Anrechnung gezahlter Nachtarbeitszuschläge auf den Mindestlohn kommt daher nicht in Betracht. Hiervon geht im Grundsatz auch die Arbeitgeberin aus, die in der Abrechnung für Januar 2015 bereits einen „NZ Ausgleich MLohn stfrei“ eingestellt hat.
Die vertragliche Regelung, wonach der Nachtarbeitszuschlag von 25 % (nur) auf den Stücklohn zu zahlen ist, steht einem Anspruch des Arbeitnehmers nicht entgegen. Mit Wirkung zum 01.01.2015 ist das Stundenentgelt des Arbeitnehmers kraft Gesetzes höher als der für Januar 2015 vertraglich zu zahlende und in Stundenlohn umgerechnete Stücklohn. Damit erhöht sich entsprechend die Bemessungsgrundlage für den vertraglich vereinbarten Nachtarbeitszuschlag2.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. April 2016 – 13 Sa 848/15











