Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung – und der Rechtsweg

Nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 39 Abs. 1 ArbnErfG sind zwar grundsätzlich die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers zuständig. Gemäß § 39 Abs. 2 ArbnErfG sind jedoch Rechtsstreitigkeiten von der Regelung des § 39 Abs. 1 ArbnErfG ausgenommen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung – und der Rechtsweg

Für solche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen1.

Wann eine Vergütung iSd. § 39 Abs. 2 ArbnErfG festgestellt oder festgesetzt ist, richtet sich nach § 12 ArbnErfG2. Nach dieser Vorschrift soll die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ArbnErfG die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die Parteien eine Vereinbarung über Art und Höhe der Vergütung iSd. § 12 Abs. 1 ArbnErfG getroffen und diese auch jahrelang vollzogen haben.

Eine Feststellungsvereinbarung muss die für beide Parteien verbindliche Konkretisierung des Vergütungsanspruchs enthalten3. Erforderlich ist eine Einigung über alle zur Bestimmung der Vergütung relevanten Berechnungsfaktoren4. Die Vereinbarung einer Pauschalabfindung durch einen konkreten Geldbetrag ist möglich5, aber nicht erforderlich. Die Vereinbarung der Parteien vom 19.01.2007 erfüllt diese Voraussetzungen.

Dabei ist § 39 Abs. 2 ArbnErfG nicht nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend einschränkend auszulegen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist, wenn im Rahmen der Anwendung und Auslegung der Vereinbarung iSd. § 12 Abs. 1 ArbnErfG patentrechtliche Fragestellungen zu beachten sind. Dies würde es erforderlich machen, bereits im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsweg verbindlich zu entscheiden, auf welche Kriterien es für die Auslegung der Vereinbarung ankommt. Hierfür ist die Bestimmung des Rechtswegs nicht das geeignete Verfahren. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung „Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung“ an das formale Vorliegen einer Vereinbarung iSd. § 12 Abs. 1 ArbnErfG oder einer Festsetzung nach § 12 Abs. 3 ArbnErfG angeknüpft. Ist als Vergütung nicht ein bestimmter Geldbetrag, sondern ein Prozentsatz aus einer bestimmten Bezugsgröße festgesetzt, so hindert ein Streit über den Umfang der Bezugsgröße die Anwendung des § 39 Abs. 2 ArbnErfG nicht6. Das gilt auch dann, wenn es einer ergänzenden Auslegung der Vereinbarung und damit der Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage bedarf7. Soweit dies zur Folge hat, dass die Gerichte für Arbeitssachen auch patentrechtliche Fragen beantworten müssen, ist dies hinzunehmen, obgleich der Regelung des § 39 Abs. 2 ArbnErfG der Gedanke zugrunde liegt, dass bei bloßen Zahlungsklagen keine schwierigen patentrechtlichen oder technischen Fragen mehr zu klären sind8. Ggf. ist von den Arbeitsgerichten auf Sachverständige zurückzugreifen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG). Eine Partei kann deshalb nicht im Rechtsstreit auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung durch das Aufwerfen einer Auslegungsfrage anstelle der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen die Zuständigkeit der für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte begründen.

  1. BAG 9.07.1997 – 9 AZB 14/97, zu II 2 b der Gründe; Schwab NZA-RR 2014, 281, 287[]
  2. vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 2 Rn. 113; Schwab/Weth/Walker ArbGG 4. Aufl. § 2 Rn. 188[]
  3. AnwK-ArbR/Schoob 2. Aufl. Bd. 1 § 12 ArbnErfG Rn. 3[]
  4. Bartenbach/Volz ArbnErfG 5. Aufl. § 12 Rn. 17[]
  5. vgl. BGH 17.04.1973 – X ZR 59/69, zu II 1 der Gründe, BGHZ 61, 153[]
  6. Trimborn in Reimer/Schade/Schippel ArbnErfG 8. Aufl. § 39 Rn. 7; vgl. auch Boemke in Boemke/Kursawe ArbnErfG § 39 Rn. 23; aA wohl Schwab/Weth/Walker § 2 Rn. 188[]
  7. enger Bartenbach/Volz § 39 Rn. 18[]
  8. vgl. BT-Drs. II/1648 S. 50; Boemke in Boemke/Kursawe § 39 Rn. 21[]