Das Gericht hat im Rahmen des Betreuungsverfahrens die erforderlichen Feststellungen zur Betreuerauswahl zu treffen und dabei unter anderem die Betroffene auch zu ihrem Betreuerwunsch persönlich anzuhören1.
Im Rahmen seiner danach zur Person des Betreuers zu treffenden Entscheidung wird das Gericht gegebenenfalls § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu berücksichtigen haben. Diese Vorschrift räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht.
Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.
Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 579/15











