Der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewaltschutzG kann auch noch nach Fristende durch Verhängung eines Ordnungsgeldes geahndet werden, sofern der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist erfolgt ist1.
Der Verhängung eines Ordnungsmittels stand und steht es nicht entgegen, dass das gegen den Antragsgegner ausgesprochene Verbot befristet und somit bei Verhängung des Ordnungsmittels durch Beschluss des Amtsgerichts nicht mehr wirksam war.
Allerdings hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 21.01.20132 entschieden, dass nach Fristende eines befristeten Unterlassungstitels Ordnungsmittel nicht mehr verhängt werden dürften, selbst wenn die Zuwiderhandlung noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Unterlassungstitels erfolgt sei.
Dieser Entscheidung folgt das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht. Vielmehr schließt es sich der ebenfalls obergerichtlich vertretenen Ansicht3 an, dass es für eine Ahndung ausreicht, dass der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot innerhalb der Verbotsfrist erfolgt ist; weder der Bestrafungsantrag noch die Verhängung des Ordnungsmittels muss sodann innerhalb der Verbotsfrist erfolgen.
Im Hinblick auf den dem Ordnungsmittel beizumessenden auch repressiven Charakter4 ist es geboten, stattgefundene Verstöße auch dann zu ahnden, wenn das Unterlassungsgebot inzwischen durch Zeitablauf geendet hat5. Insoweit liegt der Fall anders als dort, wo ein vorläufig wirksames Unterlassungsgebot später durch Aufhebung, Antragsrücknahme, Erledigungserklärungen oder auf andere Weise insgesamt wirkungslos geworden ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 20 WF 35/15
- entgegen OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2013, Az. 21 WF 318/12 , FamRZ 2013, 1758[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2013 – 21 WF 318/12 , FamRZ 2013, 1758; ebenso LAG Hamburg, MDR 1990, 365; ablehnend Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 95 Rn. 16 a; Giers, FamFR 2013, 161[↩]
- OLG Stuttgart OLGR 2001, 248; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 350; ebenso OLG Nürnberg GRUR 1996, 79 – die mangelnde Vollstreckbarkeit wurde dort nicht daraus hergeleitet, dass zwischenzeitlich die Verbotsfrist geendet hatte, sondern daraus, dass im Erkenntnisverfahren inzwischen übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben waren[↩]
- Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 890 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 890 Rn. 2[↩]
- ebenso mit eingehender Begründung OLG Stuttgart OLGR 2001, 248[↩]











