Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht1.
Hat sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts dagegen durch nachträglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert und findet unter diesen Voraussetzungen in Bezug auf dieses Anrecht ein Abänderungsverfahren statt, sind in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung des Anrechts mit zu korrigieren.
Nach § 225 Abs. 1 FamFG ist die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 919 VersAusglG) in den Ausgleichsformen des internen und externen Ausgleichs zulässig, soweit Anrechte aus den Regelsicherungssystemen des § 32 VersAusglG betroffen sind. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs können auch Abänderungsentscheidungen, die nach den §§ 225, 226 FamFG oder wie hier nach § 51 VersAusglG getroffen worden sind, ihrerseits einer nochmaligen Abänderung unterliegen2.
Die Abänderung setzt nach § 225 Abs. 2 VersAusglG eine nachehezeitlich eingetretene, auf rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen beruhende Veränderung voraus, die rückwirkend auf den Stichtag des Ehezeitendes zu einem wesentlich (§ 225 Abs. 3 FamFG) anderen Ausgleichswert eines Anrechts führt. Demgegenüber können Fehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung unterlaufen sind, für sich genommen keine Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG begründen. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers.
Mit der Regelung des § 225 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die nach früherem Recht in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger, um mit einem Verfahren nach § 10 a VAHRG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrechen zu können3.
Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen4. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber für solche Entscheidungen, die unter dem seit dem 1.09.2009 geltenden Rechtszustand erlassen wurden, in den §§ 225, 226 FamFG umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie § 10 a VAHRG mit dem Prinzip der Totalrevision noch verfolgt hatte, sieht § 225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor5.
§ 225 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Abänderungsverfahren dann und nur dann eröffnet werden soll, wenn sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts durch nachträglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte vermögen diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen.
Zwar soll die Abkehr von der Totalrevision nach der Begründung des Gesetzentwurfes nicht bedeuten, dass die Versorgungsträger gehalten seien, beispielsweise „Berechnungs- oder Buchungsfehler auch im Abänderungsverfahren beizubehalten“. Insoweit könne „wie nach bislang geltendem Recht“ im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen6.
Allein diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass schon Fehler der Ausgangsentscheidung für sich genommen den Einstieg in ein Abänderungsverfahren ermöglichen sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entwurfsbegründung ergibt sich das Gegenteil, insbesondere aus dem Hinweis darauf, mit den Regelungen bezüglich der Abänderbarkeit von Entscheidungen zum Wertausgleich die Anregungen der Kommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ aufgegriffen zu haben, um die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich besser mit den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen4. In den in diesem Zusammenhang in der Entwurfsbegründung zitierten Empfehlungen der Kommission (Abschlussbericht der Kommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ S. 98 f.) gibt diese unmissverständlich zu erkennen, dass das Gesetz kein „über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung“ anbieten solle, weil diese Möglichkeit auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht bestehe7.
Lediglich in den Fällen, in denen unter den Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG in Bezug auf das von der wesentlichen Wertänderung betroffene Anrecht eine erneute Entscheidung über den Wertausgleich stattfindet, sind darüber hinaus in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung dieses Anrechts mit zu korrigieren, weil diese Fehler in der Abänderungsentscheidung nicht perpetuiert werden sollen8.
Auch der angezogene Vergleich mit dem unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG liefert keinen anderen rechtlichen Befund.
Der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG eröffnet in unterhaltsrechtlichen Verfahren die Korrektur einer fehlgegangenen Prognose, nicht aber die Überprüfung der Ausgangsentscheidung zwecks Beseitigung von Fehlern bei der Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung. Dies ist dem Rechtsmittelzug im Ausgangsverfahren vorbehalten9; dieser grundlegenden Konzeption folgt nach der Reform des Versorgungsausgleichs auch § 225 FamFG. Während die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung aber grundsätzlich nicht weiter gehen darf, als diese aus Gründen der geänderten Verhältnisse notwendig ist, soll das mit einem Abänderungsverfahren nach §§ 225, 226 FamFG befasste Gericht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht darauf beschränkt sein, die Entscheidung zum Wertausgleich unter Perpetuierung der im Ausgangsverfahren unterlaufenen Fehler lediglich an die nachehezeitlich geänderten Umstände anzupassen. Dieser Unterschied erklärt sich dadurch, dass im Verfahren über den Versorgungsausgleich mit den Versorgungsträgern Dritte beteiligt sind, denen der Gesetzgeber nicht zumuten will, objektiv fehlerhafte Daten für ein etwaiges Abänderungsverfahren vorzuhalten.
Es ist auch nicht möglich, § 225 FamFG über die gesetzliche Regelung hinaus entsprechend anzuwenden, um auch ohne nachehezeitliche Wertveränderungen eine anrechtsbezogene Korrektur fehlerhafter Ausgangsentscheidungen zu erreichen. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2015 – XII ZB 564/12
- Fortführung der BGH, Beschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548; und vom 22.10.2014 – XII ZB 323/13, FamRZ 2015, 125[↩]
- MünchKomm-FamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 1[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur früheren Rechtslage[↩]
- BT-Drs. 16/10144 S. 96[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn.19; und vom 22.10.2014 – XII ZB 323/13, FamRZ 2015, 125 Rn. 14 jeweils zu § 51 VersAusglG[↩]
- BT-Drs. 16/10144 S. 97[↩]
- vgl. bereits BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn.19[↩]
- Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 842; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 225 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 225 FamFG Rn. 3; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 225 Rn. 11; MünchKomm-FamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn.20; BeckOK-FamFG/Hahne [Stand: Januar 2015] § 225 Rn. 3[↩]
- BGH, Urteil vom 21.02.2001 – XII ZR 276/98, FamRZ 2001, 1364, 1365[↩]











