Neu in 2016 – Sozialrecht

Auch im Bereich des Sozialrechts gibt es zum Jahreswechsel einige Änderungen, die wir hier für Sie zusammengestellt haben:

Neu in 2016 – Sozialrecht

2016

  1. In der  Grundsicherung (ALG II) und der Sozialhilfe
    1. erhöhen sich die  Regelsätze zum Jahreswechsel um 5 €. Der Regelsatz beträgt damit ab Januar 2016
      1. für alleinstehende Erwachsene 404 € (Regelbedarfsstufe 1);
      2. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 364 € (Regelbedarfsstufe 2);
      3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 324 € (Regelbedarfsstufe 3);
      4. für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 306 € (Regelbedarfsstufe 4);
      5. für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 270 € (Regelbedarfsstufe 5);
      6. für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 237 € (Regelbedarfsstufe 6).
    2. werden die ausbildungsbegleitenden Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für geduldete Ausländer geöffnet. Gleichzeitig wird im Rahmen der Ausbildungsförderung für junge Ausländer mit Duldung oder humanitärem Aufenthaltstitel die Voraufenthaltsdauer für den Bezug von Ausbildungsförderung bzw. Berufsausbildungsbeihilfe von vier Jahren auf 15 Monate herabgesetzt.
  2. Im Bereich der Arbeitsförderung gibt es mehrere Änderungen:
    1. Die gesetzliche Bezugsdauer des  Kurzarbeitergeldes verlängert sich von 6 auf 12 Monate.
      Bisher wurde die gesetzliche Bezugsdauer regelmäßig durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die gesetzlichen 6 Monate hinaus verlängert. Nunmehr wird die Verlängerung auf 12 Monate unmittelbar im Gesetz nachvollzogen.
    2. Im Bereich des Arbeitslosengeldes für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird die bisher bis Ende 2015 befristete Sonderregelung, dass die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllt wird, bis Ende 2016 verlängert.
    3. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird durch die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 von  bisher 0,15 Prozent auf 0,12 Prozent gesenkt.
  3. Für die gesetzliche Rentenversicherung
    1. beträgt der Beitragssatz ab Januar 2016
      1. in der allgemeinen Rentenversicherung: 18,7 % und
      2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 24,8 %;
    2. steigt die Altersgrenze im Rahmen der 2012 gestarteten schrittweisen Anhebung um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1951 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze daher nunmehr erst mit 65 Jahren und fünf Monaten;
    3. beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2016 monatlich 84,15 €.
  4. In der Alterssicherung der Landwirte
    1. beträgt der Beitrag im Kalenderjahr 2016 monatlich 236 € (West) bzw. 206 € (Ost);
    2. wird die Hofabgabeverpflichtung weiterentwickelt. So werden
      1. die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner verbessert,
      2. die Abbgabemöglichkeiten zwischen Ehegatten erleichtert und
      3. die Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft als neuer Abgabetatbestand anerkannt, sofern sich der abgabewillige Landwirt in der Gesellschaft keine leitende, zur Unternehmereigenschaft führende Stellung einräumen lässt.
  5. Im Rahmen der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
    1. gilt ab 2016 für Beschäftigte in der Gleitzone – also für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoentgelt zwischne 450,01 € und 850,00 € – ein neuer Gleitzonenfaktor von 0,7547;
    2. steigen die Sachbezugswerte für Verpflegung von 229 € auf 236 € (davon entfallen auf das Frühstück 50 €, auf Mittagessen und Abendessen jeweils 93 €); die Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete bleiben demgegenüber unverändert.
  6. Zwar nicht zum Jahresbeginn, aber
    1. zum Beginn des Schuljahres 2016 und des Wintersemesters 2016/2017 steigen die BAföG-Sätze um 7 %.
    2. Ebenfalls zum 1. August 2016 steigen die Sätze beim Meister-BAföG für die Fortbildung zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Fachwirt oder zur staatlich geprüften Erzieherin.