Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Freund

Ebenso wie ein Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis nicht von vornherein ein Beschäftigungsverhältnis ausschließt, scheidet auch eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht allein deshalb aus, weil die Tätigkeit für einen Verwandten oder Freund verrichtet wird.

Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Freund

Bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten und Freunden ist darauf abzustellen, ob das Familienmitglied/der Freund eine Gefälligkeit erweist, die durch die Stärke des Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnisses ihr Gepräge erhält, oder ob es sich um eine ernstliche Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein in Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsbeziehungen gefordert und normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Eine entsprechende versicherte Tätigkeit, für die vorliegend allein eine solche im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht kommen könnte, hat indes zur Überzeugung des Gerichts nicht vorgelegen. Nach dieser Bestimmung sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch Personen versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig geworden sind, mithin Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer.

§ 2 Abs. 2 SGB VII will aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, in dem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirtschaftlichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen1. Sie muss unter Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist2. Nicht erforderlich ist, dass der Verletzte von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig ist3. Von entscheidender Bedeutung ist die mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten einhergehende Handlungstendenz4. Damit wird nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigungsähnlich verrichtet. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und damit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig5.

Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verunfallte einem Verwandten oder Freund geholfen hat. Ebenso wie ein Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis nicht von vornherein ein Beschäftigungsverhältnis ausschließt, scheidet auch eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht allein deshalb aus, weil die Tätigkeit für einen Verwandten oder Freund verrichtet wird6. Bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten und Freunden ist vielmehr darauf abzustellen, ob das Familienmitglied/der Freund eine Gefälligkeit erweist, die durch die Stärke des Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnisses ihr Gepräge erhält, oder ob es sich um eine ernstliche Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein in Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsbeziehungen gefordert und normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten7. Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen, und um solche handelte es sich vorliegend, schließen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eines Verletzten und damit Versicherungsschutz über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aber dann aus, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind8.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Januar 2012 – S 1 U 2650/11

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG SozR 4-2700 § 2 Nr.6 []
  2. vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 25 mit weiteren Nachweisen[]
  3. vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 15 und 16[]
  4. vgl. BSG vom 05.03.2002 – B 2 U 9/01 R; sowie LSG NRW vom 09.04.2008 – L 17 U 52/07[]
  5. vgl. Bayerisches LSG vom 11.12.2007 – L 3 U 299/06; sowie Sächsisches LSG vom 09.12.2010 – L 2 U 219/09; und vom 10.02.2011 – L 2 U 68/09[]
  6. vgl. BSGE 5, 168, 172; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55; und vom 30.07.1987 – 2 RU 17/86; ferner Sächsisches LSG vom 09.12.2010 – L 2 U 219/09; und vom 10.02.2011 – L 2 U 68/09[]
  7. vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49; und Sächsisches LSG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen[]
  8. vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 13; BSG in HV-Info 1990, 1349 ff.; und LSG Bad.-Württ. vom 16.11.2011 – L 2 U 1422/10[]