Die Gegenrüge des Revisionsbeklagten

Das Institut der Gegenrüge ermöglicht es einem Revisionsbeklagten, der aufgrund seines Obsiegens in der Vorinstanz dazu bislang keinen Anlass und keine Möglichkeit hatte, Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz anzugreifen, um zu verhindern, dass die Revisionsinstanz bei einer für ihn ungünstigen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls auf der Grundlage der von der Vorinstanz getroffenen, aus seiner Sicht aber unzutreffenden Tatsachenfeststellungen eine ihm nachteilige Revisionsentscheidung trifft.

Die Gegenrüge des Revisionsbeklagten

Mit diesem Inhalt ist die Gegenrüge, die unbefristet bis zum Schluss der Revisionsinstanz erhoben werden kann, allgemein anerkannt1. Sind die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung im Urteil falsch dargestellt, so ist dieser Mangel zwar grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung2.

Eine Ausnahme gilt jedoch für ein Urteil, das ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, weil bei diesem § 108 FGO nicht anwendbar ist3.

An die Zulässigkeit der Gegenrüge sind die gleichen formellen Anforderungen zu stellen wie an die Verfahrensrüge des Revisionsklägers. Wird -wie im Streitfall- geltend gemacht, der Sachverhalt bedürfe angesichts des vom Revisionsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts noch weiterer Aufklärung, ist vorzutragen, welche Tatsachen noch einer Aufklärung bedürfen und sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme durch das Finanzgericht voraussichtlich ergeben würden4.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Februar 2015 – III R 30/1

  1. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 – 9 C 4/05, BVerwGE 126, 378 bis 387, Rz. 18; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 227[]
  2. BFH, Beschluss vom 31.08.2006 – III B 14/06, BFH/NV 2007, 46[]
  3. BFH, Beschluss vom 27.04.2009 – II B 173/08, BFH/NV 2009, 1272; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 03.04.2008 – V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, unter II. 5.[]
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